Begrüßt wird, dass in § 22 Abs 2 SPG eine gesetzliche Basis für die sog. Fallkonferenzen geschaffen wird. Allerdings bleibt offen, welche „Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind“, gemeint sind. Eine Klarstellung und Definition dieser Einrichtungen ist angezeigt.
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"Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig."
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