Sicherheitspolizeigesetz und Namensrechtsänderungsgesetz

Begrüßt wird, dass in § 22 Abs 2 SPG eine gesetzliche Basis für die sog. Fallkonferenzen geschaffen wird. Allerdings bleibt offen, welche „Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind“, gemeint sind. Eine Klarstellung und Definition dieser Einrichtungen ist angezeigt.

Sicherheitspolizeigesetz und Namensrechtsänderungsgesetz - Stellungnahme

Veröffentlicht am: 27. Jun. 2019

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