Aufgrund des vorgesehenen Schwellenwertes werden nur wenige Unternehmen dem PakStG unterliegen und zwar insbesondere große Unternehmen aus dem Ausland (z.B. amazon, Shein, AliExpress, Temu). Dies führt zu einer Besserstellung kleiner und mittlerer Versandhandelsunternehmen, die den Versand der bestellten Waren selber abwickeln und sich keiner elektronischen Plattform bedienen. Eine Notifikation des PakStG bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV erscheint angeraten.
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"Eine starke Justiz ist keine Selbstverständlichkeit, sondern das Ergebnis kontinuierlichen Engagements."
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