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Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende

Nach der Intention des Gesetzes sollen Zuwendungen aus dem Fonds gezielt Alleinerziehenden in besonderen Belastungssituationen zukommen. Eine solche liegt unter anderem vor, wenn der alleinerziehenden Person weder Unterhalts- noch Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind zufließen und auch Hinterbliebenenleistungen für das Kind im Todesfall des Partners ausbleiben. Eine Begutachtungsfrist von neun Werktagen ist unzureichend, um eine fundierte inhaltliche Prüfung vornehmen zu können. Auf Widersprüche zu bestehenden Regelungen wird hingewiesen.


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