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Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG
Die mit dem Gesetzesentwurf verfolgte Zielsetzung, asyl- und fremdenrechtliche Verfahren unionsrechtskonform, effizient und zeitgerecht auszugestalten, wird ausdrücklich unterstützt. Die vorgesehenen Regelungen des § 46a Abs. 6 sowie des § 46 Abs. 7 NAG entsprechen aber nicht der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs.
Es ist davon auszugehen, dass für das Bundesverwaltungsgericht ein struktureller Mehrbedarf an Richterinnen und Richtern (WFA) besteht; hinzu kommt der Mehrbedarf bei den Landesverwaltungsgerichten, der im Ministerialentwurf noch nicht dargestellt ist.