Die Begutachtungsfrist mit Beginn 20. November 2025 und Fristende 27. November 2025 ist derart kurz bemessen, dass für den gegenständlichen Gesetzesentwurf aufgrund des entsprechenden Umfangs und der Vielzahl an betroffenen Gesetzen eine (fundierte) Stellungnahme nicht möglich ist. Die viel zu kurz gewählte Frist ist rechtsstaatlich besonders bedenklich, weil es teilweise um verfassungsrechtlich relevante Themen geht.
Die geplante Einschränkung des in der Insolvenzordnung verankerten Anfechtungsrechts von Zahlungen zu Gunsten des Fiskus und der Sozialversicherungsträger stellte eine Ungleichbehandlung der Gläubiger dar und gefährdet letztlich auch die Sanierung von Unternehmen.
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