Gegen die mit der Novelle verfolgte Zielsetzung, insbesondere die weitere Öffnung des Verwaltungsverfahrens für digitale Anwendungen sowie die Steigerung der Effizienz verwaltungsbehördlicher Verfahren, besteht kein grundlegender Einwand. Einzelne Regelungsinhalte, insbesondere in Zusammenhang mit der in § 18a AVG vorgesehenen Einführung einer vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung, geben aber Anlass zu erheblichen Bedenken und bedürfen jedenfalls zwingend weiterer Präzisierungen und Klarstellungen. Es ist jedenfalls legistisch klarzustellen, dass sämtliche (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahren vom Einsatz vollständig automatisierter Entscheidungen ausgenommen sind.
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