Die Zielsetzung des Entwurfs, das VerbotsG modern, praktikabel und damit effizienter zu gestalten, um der nationalsozialistischer (Wieder-)Betätigung auf Ebene des Strafrechts unter Berücksichtigung veränderter gesellschaftlicher, aber auch technischer Gegebenheiten wirksam entgegenzutreten, wird uneingeschränkt unterstützt.
Bedauerlich ist, dass der Novelle keine breite Diskussion vorangegangen ist, auch die Zuständigkeitsnorm des § 3j VerbotsG zu überdenken, zumal die vom Bundesministerium für Justiz eingesetzte Arbeitsgruppe zur Evaluierung des VerbotsG die Ansicht vertrat, dass zumindest Verfahren nach §§ 3g Abs 1 und 3h Abs1 VerbotsG einem großen Schöffengericht übertragen werden sollten.
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"Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig."
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