Art 2 Z 3 des Entwurfes eines Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetzes 2021 sieht in § 1 Abs 4 WettBG ein umfassendes Auskunftsrecht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber der weisungsfreien und unabhängigen Bundeswettbewerbsbehörde vor. Nach dem jetzigen Entwurf wäre jederzeit und unverzüglich auch über laufende (oder unmittelbar bevorstehende) Verfahren und Verfahrensschritte wie Hausdurchsuchungen unverzüglich zu berichten. Dies könnte mitunter laufende Ermittlungen und deren Erfolg beeinträchtigen und wird daher abgelehnt.
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