Grundbuchs-Novelle 2019

Die in der Novelle vorgesehenen Regelungen werden überwiegend begrüßt. So wird etwa § 119 Abs 1 GBG (Zustellung an den Vertreter) für die Gerichte zu einer Kostenersparnis und zu einer Arbeitserleichterung führen. Kritisch ist lediglich die Bestimmung des § 10 Abs 3 GUG zu sehen.

Grundbuchs-Novelle 2019 - Stellungnahme

Veröffentlicht am: 15. Mai. 2019

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