Die wesentliche Intention des vorliegenden Entwurfs, nämlich die Effizienz des Exekutionsverfahrens zu steigern und durch die Zusammenfassung von Exekutionsmitteln auch den Gläubigern die Einbringlichmachung ihrer Forderungen zu erleichtern, kann durch die vorgeschlagenen Änderungen erreicht werden. Der Anspruch, mit diesem Entwurf eine Gesamtreform des Exekutionsrechts zu erreichen, wird, insbesondere im Bereich der Räumungsexekution, nicht zur Gänze erfüllt.
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