Der Gesetzesentwurf, mit dem das EpidemieG, das TuberkuloseG und das Covid-19-Maßnahmenpaket geändert werden, wird in Teilbereichen begrüßt (zB § 7 Abs 1a EpidemieG), darüber hinaus bestehen aber erhebliche Bedenken: So ist die in § 5 Epidemiegesetz vorgesehene Datenspeicherung, um die Kontaktnachverfolgung zu erleichtern, zu undifferenziert und weitreichend. Die in den §§ 1 und 2 Covid-19-Maßnahmengesetz geschaffenen Möglichkeiten der Beschränkung des Betretens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Verkehrsmitteln und Orten werden nun zwar etwas präziser gefasst, sind aber weiterhin nicht ausreichend determiniert.
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