Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen führen zu Rechtsunsicherheit bei der Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Möglichkeit des in der öffentlichen Debatte so genannten „Freitestens“.
Die im CoV-19-Maßnahmengesetz vorgeschlagenen Verordnungsermächtigungen sind im Übrigen zu unbestimmt und verstoßen daher gegen die Vorgaben des Art. 18 B-VG. Es ist insbesondere unklar, welche Form der Testung verlangt werden kann (Testung im Rahmen eines Screenings, private Testung etwa bei Arzt oder Apotheker, welche Test-Methode ist zulässig, ist auch ein positiver Antikörper Test umfasst, Datum des Tests,…).
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