Gegen die in der Dienstrechtsnovelle vorgesehenen Änderungen im RStDG bestehen keine Bedenken.
Begrüßt werden ausdrücklich die Novellierung des § 3 RStDG über das Verfahren auf Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst (Art 4 Z 2 des Entwurfes) sowie die Einführung der Bestimmungen der § 32 Abs 4a und 4 b RStDG (Art 4 Z 9 des Entwurfes) betreffend die Erstattung von Besetzungsvorschlägen durch hiezu berufene Personalsenate auch für die Planstellen von (Vize-)Präsident*innen des Obersten Gerichtshofes. Die geplanten Änderungen erhöhen die Transparenz im Aufnahme- und Besetzungsverfahren und stärken dadurch den Rechtsstaat und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit.
Meldungen
"Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig."
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