Im Entwurf wird auf diese Doppelgleisigkeit nicht Bedacht genommen, sondern nur der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz behandelt. Aber auch für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten besteht die Notwendigkeit, verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu schaffen. Schließlich wurden auch in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) mögliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht berücksichtigt. Wie in der WFA zutreffend erwähnt, ist aufgrund der hohen grundrechtlichen Sensibilität der Verfahren und der damit verbundenen hohen Begründungsintensität der Erledigungen mit einem hohen Arbeitsaufwand pro Verfahren zu rechnen.
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"Wir begegnen Verfahrensbeteiligten sachlich, respektvoll und äquidistant und gewähren ihnen ausgewogen Gehör."
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