Der Entwurf zum Dritten Gewaltschutzgesetz sieht eine Reihe von Änderungen im Strafrecht und im Zivilrecht vor. Während Verbesserungen beim Opferschutz – etwa Änderungen der EO beim Vollzug von einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt – überwiegend begrüßt und nur punktuelle Änderungen angeregt werden, sind vorgeschlagene Änderungen im Strafrecht teilweise entschieden abzulehnen (etwa § 43 Abs 3 StGB, § 19 Abs 4 JGG). Weiters sieht der Entwurf zB im Fall des § 107b StGB eine Erhöhung des Strafrahmens gegen den einhelligen Vorschlag der Expertenkommission der eingesetzten Task Force vor.
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