Bereits zu dem im Herbst 2024 veröffentlichten Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz geändert wird, wurde eine Stellungnahme eingebracht (28/SN-350/ME 27. GP). Diese wird inhaltlich aufrechterhalten, weshalb die folgenden Ausführungen weitgehend auf dieser Stellungnahme basieren. Der gegenständliche Entwurf trägt einigen im Vorfeld geäußerten Bedenken – vor allem bei Ausgestaltung des Rechtsschutzes – Rechnung.
Im Ergebnis vermögen aber auch punktuelle Anpassungen die grundsätzlichen Bedenken nicht auszuräumen.
Die Schaffung neuer Ermittlungsmaßnahmen, die – wie vorliegend – intensive Eingriffe in Grundrechte ermöglichen, bedarf einer eingehenden grundrechtsspezifischen Abwägung. Derzeit kann technisch nicht sichergestellt werden (und es ist daher „rechtliche Fiktion“), dass nur Teile der Kommunikation eines Mobiltelefons (z.B. beschränkt auf 2024) ausgelesen werden können, denn Zugriffe mittels Trojaner erfolgen stets auf das gesamte Gerät. Es ist zu befürchten, dass das Gesetz Überwachungsmöglichkeiten verspricht, die in der Praxis nur eingeschränkt und mit der Gefahr negativer Auswirkungen für die IT-Sicherheit im Gesamten erzielbar sind.
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