Editorial 09/2026: Thomas Korntheuer „Mogelpackung Bundesstaatsanwaltschaft…“
„Mogelpackung Bundesstaatsanwaltschaft: Glänzende Verpackung, bedenklicher Inhalt“
Mit den Worten der Justizministerin Dr. Anna Sporrer „So weit waren wir noch nie“ präsentierte die Bundesregierung im Juni 2026 mit den Ministerialentwürfen ME/126 und ME/127 ihre Pläne zur Schaffung einer unabhängigen Bundesstaatsanwaltschaft.
Vielversprechende Worte, die nach eingehender Analyse der Entwürfe jedoch treffender „So weit waren wir noch nie von einer tatsächlich unabhängigen Bundesstaatsanwaltschaft entfernt“ lauten hätten sollen. Das vonseiten der Politik postulierte Ziel, eine unabhängige, verfassungsrechtlich abgesicherte, staatsanwaltschaftliche Weisungsspitze zu schaffen, wird ganz klar verfehlt. Die Entwürfe verschärfen die Anscheinsproblematik zur realen Gefahr, indem sie politischen Einfluss im Verfassungsrang institutionell verankern:
Entgegen der Beteuerungen der Bundesregierung wird im Entwurf vorgesehen, dass die Bundesstaatsanwaltschaft dem Parlament über jedes einzelne, und zwar auch laufende Ermittlungsverfahren Auskunft zu erteilen hat, sofern keiner der eng gefassten Geheimhaltungsgründe vorliegt. Staatsanwaltschaftliches Handeln oder „Nicht“-Handeln basiert auf den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen, kontrolliert durch die unabhängigen Gerichte und nicht willkürlich in einer Art „Blackbox“, wo niemand weiß, was darin passiert. Wenn die Legislative laufende Verfahren begleitend abfragen und hinterfragen kann, nimmt sie indirekt Einfluss auf Ermittlungsverfahren und besteht die Gefahr, dass das Interpellationsrecht als politisches Werkzeug genutzt und laufende Verfahren zum Spielball gemacht werden. Auch die Venedig-Kommission und der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit der EU-Kommission 2026 empfehlen ausdrücklich, parlamentarische Kontrolle in Einzelfällen auszuschließen und warnen somit vor einer gläsernen Staatsanwaltschaft.
Die Mitglieder der „Bundesstaatsanwaltschaft“ werden darüber hinaus auf Vorschlag des Nationalrats nach Vorlage durch die Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Mit anderen Worten: Die Besetzung liegt in den Händen der Politik. Ohne Angabe von Gründen kann das Parlament wiederholt die Vorschläge der Kommission ablehnen. Dieses System öffnet parteipolitischer Taktik Tür und Tor und ist daher für die Besetzung des höchsten staatsanwaltschaftlichen Organs gänzlich ungeeignet, zumal die jüngere Vergangenheit gezeigt hat, dass genau dieses System bei der Besetzung höchster Organe im Staat äußert anfällig für parteipolitisches Tauziehen oder Stillstand ist. Verschärft wird diese Problematik der faktischen politischen Entscheidungsgewalt über die Besetzung durch die Beschränkung der Funktionsdauer auf eine Periode von nur sechs Jahren, somit nur ein Jahr länger als die Gesetzgebungsperiode, wodurch der Anschein erweckt wird, die jeweilige Bundesregierung könne sich genehme „Bundestaatsanwältinnen“ und „Bundestaatsanwälte“ aussuchen.
Auch die „Ministerverantwortlichkeit“ gegenüber dem Verfassungsgerichtshof und die Pflicht zur Offenlegung des Abstimmungsverhaltens gegenüber dem Parlament schwächen die Unabhängigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft und führen letztlich dazu, dass symbolisch ein Damoklesschwert über den Entscheidungsträgern schwebt, wenn sie potentiell politisch unerwünschtes (aber gesetzliches) Verhalten setzen.
Letztlich wird zwar eine Mindestschwelle an Berufserfahrung für Bewerber:innen vorgesehen, jedoch muss diese nicht rezent sein. Dadurch könnte eine Person als Mitglied der „Bundesstaatsanwaltschaft“ ernannt werden, die über keine aktuelle fundierte praktische Erfahrung in der Strafjustiz verfügt. Die dadurch bedingte Erweiterung des Kreises der Bewerber:innen auf Anwält:innen schafft eine Anscheins- bzw reale Problematik der Befangenheit. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Anwält:innen in Verfahren jeweils eine subjektive Position vertreten (müssen) und als Verteidiger:innen in Strafverfahren regelmäßig einen „Gegenpart“ zur Staatsanwaltschaft einnehmen, während Staatsanwält:innen – ebenso wie Richter:innen – zur Unparteilichkeit und Objektivität verpflichtet sind. Problematisch ist dabei nicht nur die Gefahr, dass die dem rechtsanwaltlichen Berufsbild inhärente Subjektivität für die Zeit als oberste Weisungsspitze nicht abgelegt werden kann, sondern insbesondere die Tatsache, dass Anwält:innen unmittelbar vor und dann unmittelbar nach ihrer Tätigkeit als Bundesstaatsanwält:innen ihren Mandant:innen gegenüber verpflichtet sind. Dadurch werden Abhängigkeiten geschaffen, zumal unliebsame Entscheidungen als Bundesstaatsanwält:in zum anschließenden Verlust von Mandant:innen führen können. Insoweit ist auch verwunderlich, warum in den veröffentlichten Gesetzesentwürfen keine weitreichenden Unvereinbarkeiten oder „Cool-off“-Phase für Anwält:innen normiert wurde.
Auch die Besetzung der zehnköpfigen Auswahlkommission zeigt das Misstrauen gegen die Justiz als Ganzes. Mitglieder der „Bundesstaatsanwaltschaft“ selbst sind in der Kommission nicht vertreten, hingegen Mitglieder von VfGH, VwGH, ÖRAK, ÖNK und UniKO, die nicht über die nötige sachliche Expertise im staatsanwaltschaftlichen Bereich verfügen. Die Argumente der Durchlässigkeit mit anderen Berufen überzeugen nicht, diese bleibt eine Einbahnstraße. Die vorgesehenen Abstimmungsverhältnisse bergen darüber hinaus die Gefahr einer gänzlichen Handlungsunfähigkeit der Kommission, da vier Mitglieder eine Sperrminorität bilden und folglich eine Beschlussfassung dauerhaft verhindern können.
Zusammenfassend wird das postulierte Ziel der Unabhängigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft in diesem System zur bloßen Illusion. Als Standesvertretung treten wir nach wie vor für die Schaffung einer tatsächlich unabhängigen Bundesstaatsanwaltschaft ein, in dieser Form kann dies jedoch nicht gelingen und wäre ein Neustart des Projektes dringend geboten.
An dieser Stelle muss abschließend auch auf den steigenden Mehraufwand im staatsanwaltschaftlichen Bereich hingewiesen werden. Die Staatsanwaltschaften stehen vor einer Entwicklung, die sich seit Jahren verschärft: immer neue Gesetze und Verständigungspflichten, ständig nachgeschärfte Detailregelungen und komplexere Vorgaben mit internationalem Bezug. Nahezu täglich werden neue strafrechtliche Gesetzesprojekte medial kolportiert und seitens der Politik angekündigt. Jede dieser Änderungen erzeugt zusätzlichen Prüf- und Verfahrensaufwand, und zwar nicht punktuell, sondern strukturell. Für die Staatsanwaltschaften bedeutet das einen deutlichen Mehraufwand, der mit dem bestehenden Personalstand, derzeit nur aufgrund des massiven, persönlichen Einsatzes der Kolleg:innen noch zu stemmen ist. Die Ressourcen reichen bereits heute nicht aus, um die Kernaufgaben in angemessener Zeit zu erfüllen. Die Folge ist ein System, das immer mehr leisten soll, ohne dafür die notwendigen Mittel zu erhalten. Rechtssicherheit, Verfahrensqualität und Effizienz geraten unter Druck, weil die Anforderungen schneller wachsen als die Kapazitäten. Es ist zwar zutreffend, dass neue Gesetze notwendig sind, wenn die gesellschaftlichen Entwicklungen es verlangen, doch darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass die Justiz längst am Limit arbeitet. Statt neue Ressourcen bereitzustellen oder Planstellen zu schaffen, werden den Staatsanwaltschaften immer mehr neue Aufgaben übertragen. Das Ergebnis ist ein System, das sich selbst überholt. Die Anforderungen steigen, die Kapazitäten werden jedoch trotzdem nicht erhöht und die Schere zwischen Anspruch und Wirklichkeit geht weiter auseinander.
Die Wahrheit ist schlicht: Ein System, das bereits heute weit über der Belastungsgrenze arbeitet, kann die weiteren Aufgaben, erhöhten Prüfungsverpflichtungen und ausgeweiteten Zuständigkeiten ohne zusätzliche Planstellen in ausreichendem Maß nicht stemmen. Wenn der Gesetzgeber neue Aufgaben auflädt, ohne die notwendigen strukturellen Voraussetzungen zu schaffen, gefährdet er die Stabilität und die Effektivität der österreichischen Strafjustiz und ist es trotz einer angespannten Budgetsituation erforderlich, neue Planstellen zu schaffen und rasch Maßnahmen aus dem Projekt „Aufgabenkritik“ umzusetzen, um eine tatsächliche Entlastung der Staatsanwaltschaften herbeizuführen.