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Editorial 05/2026: Elena Haslinger „Mit offenem Visier und ohneDeckung – Ein Plädoyer fürechten Mitarbeiterschutz“

Österreichs Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leisten tagtäglich einen unverzichtbaren Beitrag zu Österreichs innerer Sicherheit. Die Staatsanwaltschaften sind mit jährlich steigenden Anfallszahlen konfrontiert; mittlerweile werden jährlich mehr als 500.000 Verfahren geführt. Dabei ist die Zahl der Verfahren von 470.800 im Jahr 2018 stetig auf nunmehr rund 514.500 im Jahr 2025 gestiegen.

Der Dienst in der Staatsanwaltschaft galt stets als Privileg – als Arbeit an der vordersten Front des Rechtsstaates. Doch während wir die Grundrechte der Bürger schützen und trotz Personal- und Ressourcenengpässen die Verfahren dank des persönlichen Einsatzes der Mitarbeiter:innen weiterhin in gewohnter Qualität geführt und rasch beendet werden, stellt sich immer dringlicher die Frage: Wer schützt eigentlich jene, die den Rechtsstaat repräsentieren?

Die Realität in unseren Amtsgebäuden und in der digitalen Öffentlichkeit zeigt eine gefährliche Diskrepanz zwischen der Verantwortung, die wir tragen, und dem Schutz, der uns gewährt wird.

Die Anonymität als Fremdwort – sogar in Hochrisikoverfahren

Selbst in Verfahren mit massivem Gefährdungspotenzial, etwa in Verfahren mit Terrorismusbezug oder Bezug zur organisierten Kriminalität, ist eine Abfertigung von Anordnungen ohne die explizite Namensnennung der aktenführenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte nicht vorgesehen. Während es selbstverständlich ist, dass die Identität der ermittelnden Polizeibeamtinnen und ‑beamten durch die Anführung von Dienstnummern geschützt wird und Justizwachebeamtinnen durch Vermummung anonymisiert werden, treten wir unserem Gegenüber mit offenem Visier entgegen. Dabei ist die Bezeichnung der bearbeitenden Staatsanwältin laut einer Rechtsauskunft des Verfassungsdienstes gar nicht erforderlich.1) Allerdings stehen im DJAP keine Funktionen zur Verfügung, um Anordnungen sowie die Verfügungen am Anordnungs- und Bewilligungsbogen entsprechend anonymisiert (im Namen der Behördenleiterin bzw. des Behördenleiters) abfertigen zu können.

Sogar die Namensnennung in Medien, teilweise sogar verbunden mit Fotos der Anklagevertreter:innen, wird in der Regel vom Dienstgeber schlicht zur Kenntnis genommen.

Wir fordern ein deutliches und klares Bekenntnis des Dienstgebers zum Mitarbeiterschutz, indem sämtliche Medien darauf hingewiesen werden, dass mit der Namensnennung der Staatsanwälte in jedem Fall vermeidbare Sicherheitsrisiken verbunden sind, und insbesondere in Verfahren mit Terrorismusbezug oder Bezug zur organisierten Kriminalität Namensnennungen ausnahmslos zu unterbleiben haben.

Schutzloser Raum – die Bürotür als einzige Barriere

Ein weiteres bauliches und sicherheitstechnisches Versäumnis betrifft unsere Arbeitsumgebung. Das Konzept des „offenen Hauses“ mag demokratiepolitisch charmant klingen, wird in der Praxis jedoch zum Sicherheitsrisiko. Es mangelt an einer klaren Trennung zwischen öffentlichen Bereichen und nur Mitarbeiter:innen zugänglichen Amtsräumlichkeiten. Dass fremde Personen ungehindert bis vor die Bürotüren der Entscheidungsträger:innen vordringen können, ist in Zeiten steigender Aggressionspotentiale schlichtweg nicht mehr zeitgemäß. Ein professionelles Arbeitsumfeld benötigt geschützte Rückzugsräume, um ein konzentriertes und sicheres Arbeiten zu gewährleisten.

Zwar empfiehlt die von Dr.in Alma Zadić eingerichtete Arbeitsgruppe „Parteienberuhigte Zonen in Gerichtsgebäuden“ ausdrücklich die Einrichtung von öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen in Gerichtsgebäuden. Allerdings ist mit deren flächendeckenden Umsetzung mit Blick auf die budgetäre Ausstattung der Justiz nicht in absehbarer Zeit zu rechnen.

Vom Diskurs zum digitalen Dauerbeschuss: Wenn Kritik zur Hetze wird

Besonders besorgniserregend ist die Entwicklung in der medialen und digitalen Sphäre. Die Justiz sieht sich heute regelmäßig mit orchestrierten Kampagnen und unsachlichen, persönlichen Angriffen konfrontiert. Was früher als fachliche Kritik an einer Rechtsansicht geäußert wurde, endet heute – teilweise befeuert durch unsachlich geäußerte Vorwürfe von Vertreter:innen politischer Parteien – in hasserfüllten „Shitstorms“ gegen einzelne Kolleginnen und Kollegen. Wir müssen auch anerkennen, dass Litigation PR – die gezielte Beeinflussung der öffentlichen Meinung zur Unterstützung einer Prozessstrategie – längst Teil der juristischen Realität geworden ist. Die Justiz reagiert darauf jedoch oft noch mit den Werkzeugen von gestern.

Die Justiz darf sich in der Arena der öffentlichen Meinung nicht länger in die Defensive drängen lassen. Eine professionelle Kommunikation ist weit mehr als reine Schadenbegrenzung – sie ist ein aktives Gestaltungsmittel. Indem wir unsere Arbeit, Verfahrensabläufe und rechtliche Hintergründe proaktiv und verständlich erklären, besetzen wir Themen selbst, bevor sie böswillig umgedeutet werden können. Transparenz schafft Vertrauen und nimmt unsachlichen Angriffen den Nährboden.

Diese Aufgabe kann nicht „nebenbei“ erledigt werden. Ein professioneller Umgang mit Litigation PR, proaktive Öffentlichkeitsarbeit und Krisenkommunikation erfordert Zeit und Ressourcen für Monitoring, eine rasche Replik und Vernetzungsarbeit. Um eine strategische Kommunikation zu ermöglichen, anstatt bloß einer Reaktion auf den nächsten Brandherd, muss für eine bessere Ausstattung der Medienstellen Sorge getragen werden. Es sollte zu denken geben, dass die Büros für Öffentlichkeitsarbeit der Landespolizeidirektionen regelmäßig mit zweistelligen Mitarbeiterzahlen aufwarten können, die sich ausschließlich der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit widmen, während die Mediensprecher:innen der Staatsanwaltschaften regelmäßig mit Entlastungen im niedrigen zweistelligen Bereich das Auslangen finden müssen.

Rechtsschutz als gelebte Fürsorgepflicht: Unterstützung bei „Hass im Netz“

Wenn die sachliche Ebene verlassen wird und Beleidigungen, Drohungen oder Verleumdungen den digitalen Raum fluten, darf die einzelne Staatsanwältin bzw. der einzelne Staatsanwalt nicht auf sich alleine gestellt sein. Das Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz bietet zwar Instrumente der Gegenwehr, doch deren Anwendung erfordert Zeit, juristische Detailarbeit und emotionale Distanz. Es darf nicht der Privatperson hinter dem Amt obliegen, nach Dienstschluss Klagen zu formulieren oder Löschanträge zu stellen. Der Dienstgeber muss dafür klare Prozesse und Ressourcen bereitstellen. Wenn Kolleginnen und Kollegen Opfer von Angriffen werden, muss die Justizverwaltung sie aktiv dabei unterstützen, Ansprüche geltend zu machen.

Prävention durch Know-how

Strukturelle Reformen sind die Basis, doch Schutz beginnt auch bei der eigenen digitalen und physischen Signatur. Wir fordern vom Dienstgeber ein Schulungsangebot, das uns niederschwellig auf die aktuellen Gefahren vorbereitet und dafür sensibilisiert. So sollten die Kolleginnen und Kollegen darin geschult werden, wie sie ihre private Identität und die ihrer Familie im Netz wirksam schützen. Es braucht praxisnahe Anleitungen zur Absicherung privater Profile, um Angriffsflächen für persönliche Diffamierungen präventiv zu minimieren.

Der Umgang mit potentiell bedrohlichen Begegnungen im und vor dem Gerichtsgebäude darf nicht dem Instinkt überlassen werden. Professionelle Deeskalationstrainings und Verhaltensschulungen für Ernstfälle müssen Standard werden.

Staatsanwaltschaftliche Arbeit ist hochsensibel. Wir benötigen das Fachwissen, um Versuche der Ausspähung – sei es digital oder physisch – frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren.

Nur wer die Methoden der Gegenseite kennt, kann sich und das Verfahren wirksam schützen. Diese Schulungen dürfen kein optionales Zusatzangebot sein, sondern müssen als essentieller Teil der Fürsorgepflicht des Dienstgebers begriffen werden.

Mitarbeiterschutz ist kein Luxusgut, sondern die Grundvoraussetzung für eine unabhängige Justiz. Wer im Namen der Republik handelt, muss darauf vertrauen können, dass die Republik ihm den Rücken stärkt.

Elena Haslinger

1)      Anfrage betreffend die Zulässigkeit der anonymisierten Ausfertigung von staats-anwaltschaftlichen Anordnungen im Ermittlungsverfahren; Rechtsauskunft des BKA – V (Verfassungsdienst) vom 22.11.2022, GZ 2022-0.095.574.


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