Unterhaltsvorschuss – Flüchtlingseigenschaft: Staatendokumentation des BFA

Für minderjährige Unterhaltsvorschussbezieher muss seitens der Diplomrechtspfleger bzw. der 2. Instanz als Vorfrage selbständig die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, weil nur Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden kann und die vorhandenen Bescheide über die Flüchtlingseigenschaft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mangels Aktualität meist nicht herangezogen werden dürfen.

Das Bundesamt für Asylwesen führt unter www.staatendokumentation.at eine Datenbank, in der Tatsachen gesammelt werden

  • für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung in einem bestimmten Staat schließen lassen;
  • für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern oder Fremden;
  • für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat als sicherer Herkunftsstaat oder sicherer Drittstaat im Sinne des Gesetzes eingestuft werden kann.

Unter der E-Mail-Adresse bfa-staatendokumentation@bmi.gv.at kann man sich unter Anführung des Grundes registrieren und Zugang zu dieser Datenbank erhalten.

Staatendokumentation-Folder