Fristenrechner

0.5.5

Datum des fristauslösenden Ereignisses:

fh. Zeit 2 Wochen rk 4 Wochen
rk
mit
ohne

Gesetzliche Grundlagen

Achtung: Der Rechner geht davon aus, dass sich durch § 222 ZPO neu (idF BGBl I 111/2010) die Berechnung ("von - bis", "zwischen") des die Fristen hemmenden Zeitraumes nicht geändert hat!

Zivilprozessordnung

221

1 An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.
2 Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt (siehe Feiertagsruhegesetz).

222 (alt)

Die Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist verhandlungsfrei.

222 (neu)

Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.

223 (alt)

1 Während der verhandlungsfreien Zeit werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen Sachen dürfen Tagsatzungen nur mit Zustimmung beider beider Parteien abgehalten werden.
2 Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren zur Sicherung von Beweisen und das Exekutionsverfahren mit Einschluss der Verhandlung über die Meistbotsverteilung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.

224 (alt)

1 Ferialsachen sind:

  1. Wechselstreitigkeiten;
  2. Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues;
  3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist;
  4. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;
  5. die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten;
  6. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen;
  7. Verfahrenshilfesachen.

2 Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, kann andere als die im Abs 1 genannten Sachen auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert. Der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufende, wenn er jedoch außerhalb der verhandlungsfreien Zeit gefasst wird, auf die nächstfolgende verhandlungsfreie Zeit. der Beschluss, mit dem eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

225 (alt)

1 Fällt der Anfang der verhandlungsfreien Zeit in den Lauf einer Frist oder der Beginn der Frist in die verhandlungsfreie Zeit, so wird die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert.
2 Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkennungsurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl, der Frist zur Klagebeantwortung sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.

Feiertagsruhegesetz

1

1 Als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
2 Der Karfreitag gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.

BGBl. Nr. 37/1961 idF BGBl. Nr. 189/1963 (aufgehoben mit 31. 12. 2011 durch BGBl. I Nr. 100/2011)

1

1 Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt.
2 Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf den Ablauf der in Staatsverträgen und in der Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in ihrer jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Fristen nicht anzuwenden.

BGBl. Nr. 64/2001 (aufgehoben mit 31. 12. 2011 durch BGBl. I Nr. 100/2011)

1

Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. Dezember 2001 fällt.

2

Der 31. Dezember 2001 ist den Feiertagen im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz und des Art. 55 Abs. 3 Scheckgesetz gleichgestellt.

3

Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (BGBl. Nr. 254/1983 idF BGBl. III Nr. 6/2012)

2

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „dies a quo'' den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und der Ausdruck „dies ad quem'' den Tag, an dem die Frist abläuft.

3

1 Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.
2 Absatz 1 schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am dies ad quem nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

1

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden gemäß Art. 11 folgende Feiertage notifiziert:
1. Jänner
6. Jänner
Karfreitag
Ostermontag
1. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam 15. August
26. Oktober
1. November
8. Dezember
25. Dezember
26. Dezember

Unternehmenszinssätze (§ 456 UGB)

Stand: 26. Oktober 2013

Für Zinsen aus Rechtsgeschäften, die vor dem 16. 3. 2013 geschlossen wurden:

Datum Zinssatz
01.07.2002 10,75 %
01.01.2003 10,20 %
01.07.2003 9,47 %
01.07.2006 9,97 %
01.01.2007 10,67 %
01.07.2007 11,19 %
01.01.2009 9,88 %
01.07.2009 8,38 %
01.07.2013 7,88 %

Für Zinsen aus Rechtsgeschäften, die ab dem 16. 3. 2013 geschlossen wurden:

Datum Zinssatz
01.01.2013 9,58 %
01.07.2013 9,08 %

Quelle: Österreichische Nationalbank