fh. Zeit | 2 Wochen | rk | 4 Wochen | rk |
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Achtung: Der Rechner geht davon aus, dass sich durch § 222 ZPO neu (idF BGBl I 111/2010) die Berechnung ("von - bis", "zwischen") des die Fristen hemmenden Zeitraumes nicht geändert hat!
1 An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.
2 Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch
Verordnung bestimmt (siehe Feiertagsruhegesetz).
Die Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist verhandlungsfrei.
Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.
1 Während der verhandlungsfreien Zeit werden nur in Ferialsachen
Tagsatzungen abgehalten. In anderen Sachen dürfen Tagsatzungen nur mit Zustimmung beider beider Parteien
abgehalten werden.
2 Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren zur Sicherung von Beweisen und
das Exekutionsverfahren mit Einschluss der Verhandlung über die Meistbotsverteilung hat die verhandlungsfreie
Zeit keinen Einfluss.
1 Ferialsachen sind:
2 Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, kann andere als die im Abs 1 genannten Sachen auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert. Der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufende, wenn er jedoch außerhalb der verhandlungsfreien Zeit gefasst wird, auf die nächstfolgende verhandlungsfreie Zeit. der Beschluss, mit dem eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
1 Fällt der Anfang der verhandlungsfreien Zeit in den Lauf
einer Frist oder der Beginn der Frist in die verhandlungsfreie Zeit, so wird die Frist um die ganze Dauer oder
um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert.
2 Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im
Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkennungsurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen
ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl, der Frist zur
Klagebeantwortung sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren hat
die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.
1 Als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag),
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober
(Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten),
26. Dezember (Stephanstag).
2 Der Karfreitag gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Feiertag für die
Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.
1 Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer
Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein,
wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt.
2 Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf den Ablauf der in Staatsverträgen und in der
Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in ihrer jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Fristen
nicht anzuwenden.
Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. Dezember 2001 fällt.
Der 31. Dezember 2001 ist den Feiertagen im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz und des Art. 55 Abs. 3 Scheckgesetz gleichgestellt.
Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „dies a quo'' den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und der Ausdruck „dies ad quem'' den Tag, an dem die Frist abläuft.
1 Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind,
laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.
2 Absatz 1 schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist
vorzunehmen ist, am dies ad quem nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden
kann.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden gemäß Art. 11 folgende Feiertage
notifiziert:
1. Jänner
6. Jänner
Karfreitag
Ostermontag
1. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam 15. August
26. Oktober
1. November
8. Dezember
25. Dezember
26. Dezember
Für Zinsen aus Rechtsgeschäften, die vor dem 16. 3. 2013 geschlossen wurden:
Datum | Zinssatz |
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01.07.2002 | 10,75 % |
01.01.2003 | 10,20 % |
01.07.2003 | 9,47 % |
01.07.2006 | 9,97 % |
01.01.2007 | 10,67 % |
01.07.2007 | 11,19 % |
01.01.2009 | 9,88 % |
01.07.2009 | 8,38 % |
01.07.2013 | 7,88 % |
Für Zinsen aus Rechtsgeschäften, die ab dem 16. 3. 2013 geschlossen wurden:
Datum | Zinssatz |
---|---|
01.01.2013 | 9,58 % |
01.07.2013 | 9,08 % |
Quelle: Österreichische Nationalbank