Die Bemühungen, den Aktivitäten staatsfeindlicher Bewegungen verstärkt entgegen zu treten und damit auch den Schutz von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu erhöhen, werden begrüßt. Anlassbezogene Bürgerprotestbewegungen ohne umfassender Staatsfeindlichkeit sollten jedoch nicht unter diesen neuen Tatbestand subsumiert werden können. In staatsfeindlicher Motivation durch einschlägige Gruppierungen gegenüber Dritten gesetzte Aktivitäten wären hingegen möglichst ohne Einschränkungen zu erfassen. Bei der Schaffung neuer verschärfter Sexualstraftatbestände wäre auf die Ausgewogenheit gegenüber anderen Strafdrohungen zu achten.
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