Print Friendly, PDF & Email

Information zur Absetzbarkeit von Richterinnen und Richter

In der Diskussion rund um die aktuelle Chataffäre und Besetzungsverfahren in der Justiz wurden in den Medien einige Fragen im Zusammenhang mit der Absetzbarkeit von Richter*innen aufgeworfen.

Wir möchten daher die Rechtslage kurz darstellen: 

Die österreichische Bundesverfassung garantiert den Richter*innen die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Diese verfassungsrechtlichen Garantien sollen insb. politische Willkür und jede Form der Einflussnahme verhindern. Das Prinzip der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit gilt in allen rechtsstaatlichen Demokratien und ist unverzichtbar für die Absicherung der Unabhängigkeit der Richter*innen. Wären Richter*innen ohne Weiteres absetzbar, könnte auf sie Druck ausgeübt werden; „unliebsame“ Entscheidungsorgane könnten willkürlich ihres Amtes enthoben werden.

Aus diesem Grund ordnet das Bundes-Verfassungsgesetz an, dass Richter*innen nur aufgrund von Erkenntnissen eines Disziplinargerichts oder Dienstgerichts abgesetzt werden können.

Richter*innen unterliegen besonderen Disziplinarvorschriften, die im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geregelt sind. Als schwerste Sanktion für die Verletzung von Standes- oder Amtspflichten sieht das Gesetz die Dienstentlassung vor.

Die für Richter*innen zuständigen Disziplinargerichte sind bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof angesiedelt. Die Besetzung der Disziplinarsenate an diesen Gerichten ergibt sich aus dem Gesetz und den Geschäftsverteilungen der jeweiligen Gerichte. Dh die Zusammensetzung des Gerichts, das im konkreten Fall zur Entscheidung berufen ist, ist auch für die Disziplinargerichtsbarkeit im Voraus geregelt und erfolgt nicht ad hoc.

Der Oberste Gerichtshof ist auch in Disziplinarangelegenheiten letzte Instanz. Er entscheidet als Rechtsmittelgericht über Erkenntnisse der Oberlandesgerichte und ist darüber hinaus zuständig für die (Vize-)Präsident*innen der Oberlandesgerichte, alle Richter*innen des Obersten Gerichtshofs, die Mitglieder der Generalprokuratur sowie die Leiter*innen der Oberstaatsanwaltschaften und deren Erste Stellvertreter*innen. Der Oberste Gerichtshof entscheidet in Disziplinarsachen in einem Senat, der aus fünf Richter*innen des Obersten Gerichtshofs besteht.

Die Verfolgung von Richter*innen wegen der Verletzung von Standes- oder Amtspflichten unterliegt grundsätzlich einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Ist die Pflichtverletzung jedoch zugleich als gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, zu verfolgen, ist eine Verjährung ausgeschlossen. Dazu zählt bspw der Missbrauch der Amtsgewalt.

Invalid download ID.

Veröffentlicht am: 31. Jan. 2022

Kategorie: