Zivilverfahrens-Novelle 2021
Das Vorhaben, die gesetzlichen Grundlagen für die digitale Aktenführung zu schaffen, wird begrüßt. Damit wird auch einer langjährigen Forderung aus der Praxis Rechnung getragen.
Vor der Überführung der Bestimmung des § 3 1.COVID-19-JuBG („Zoom-Verhandlungen“) ins Dauerrecht wäre es sinnvoll gewesen, eine gemeinsame Evaluierung mit den betroffenen Berufsgruppen und unter Einbeziehung der Wissenschaft vorzunehmen.
Vorgesehene Nachschärfungen bei den Verfahrensbestimmungen zur Bestellung von Sachverständigen (§ 351 Abs 2 ZPO) werden abgelehnt.
Zivilverfahrens-Novelle 2021-Stellungnahme