Zusätzlich zu den generell gegen die jüngste Novelle zum Asylgesetz erhobenen Bedenken weisen die richterlichen Standesvertretungen darauf hin, dass die Verordnung deshalb nicht dem Gesetz entspricht, weil die Begriffe „innere Sicherheit“ und „Notstand“ unrichtig ausgelegt werden und das Gesetz nicht die Möglichkeit von Gefährdung sondern eine tatsächliche Gefährdung verlangt.
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