III. Sektionen und ihre Grundsätze
§ 8
(1)Es können nach Bedarf Landessektionen, eine Sektion für Höchstgerichte, Sektionen für den Sprengel eines Gerichtshofs oder mehrerer Gerichtshöfe erster Instanz und nach Maßgabe von Abs. 2 eine oder mehrere Sektionen für die Verwaltungsgerichte gegründet werden. Kein Sektionsbereich einer Landessektion oder einer Sektion für den Sprengel eines oder mehrerer Gerichtshöfe erster Instanz darf die Grenzen des Sprengels eines Oberlandesgerichts überschneiden.
(2) Für das Bundesfinanzgericht, das Bundesverwaltungsgericht und die Gesamtheit der Verwaltungsgerichte der Länder kann je eine eigene Sektion gegründet werden. Eine Sektion kann auch mehrere der genannten Vertretungsbereiche umfassen.
§ 9
(1) Jede Sektion hat ihre Gründung sowie eine allfällige Vereinigung oder Teilung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Hauptversammlung entscheidet in der nächsten Sitzung über die Zulässigkeit der angezeigten Neugründung oder Veränderung.
(2) Nach erfolgter Anerkennung einer Sektion gehören ihr alle Mitglieder der Vereinigung des Dienst- und Ruhestands an, die an einem im Sprengel der Sektion liegenden Gericht ernannt sind oder zuletzt ernannt waren. Der Sektion Höchstgerichte und einer Sektion Verwaltungsgerichte gehören ausschließlich die bei diesen Gerichten jeweils ernannten oder dort zuletzt ernannt gewesenen Richterinnen und Richter des Dienst- und Ruhestands an. Für die für den Sprengel des Oberlandesgerichts ernannten Richterinnen und Richter und für die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter ist in der Regel der am Sitz des Oberlandesgerichts gelegene Gerichtshof erster Instanz maßgebend. Diese und Mitglieder im Ruhestand können einer anderen regionalen Sektion angehören, wenn sie eine schriftliche Erklärung abgeben, nur dieser Sektion angehören zu wollen. Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 gehören jener regionalen Sektion an, die sie anlässlich ihres Beitritts gewählt haben.
§ 10
(1) Die Geschäfte der Sektion werden von einer Obfrau oder einem Obmann und zumindest zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern geführt (Sektionsleitung). Sofern das Sektionsstatut nichts anderes bestimmt, obliegt der Obfrau oder dem Obmann die Wahrnehmung der Rechte und sonstigen Interessen der Richterinnen und Richter im Sprengel der Sektion gemäß § 4 Z. 9 gegenüber den jeweils örtlich und sachlich zuständigen Justizverwaltungsorganen. Die Obleute können diese Zuständigkeit zum Teil an ein Mitglied der Sektionsleitung oder an ein sonst im Sektionsstatut vorgesehenes Organ delegieren.
(2) Die Sektionsleitung wird von den Sektionsmitgliedern auf vier Jahre gewählt. Die Wahl hat jeweils im Jahr vor der des Vorstands stattzufinden. Scheidet die Obfrau oder der Obmann der Sektion aus, rücken vorläufig die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter jeweils eine Position auf. Ihr drittes Mitglied bestimmt die verbliebene Sektionsleitung vorläufig bis zur nächsten Sektionsversammlung, der sämtliche Änderungen zur Bestätigung vorzulegen sind. Wird die Bestätigung versagt, so ist für die frei gewordene Funktion eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
(3) Zumindest einmal im Jahr hat eine ordentliche Sektionsversammlung stattzufinden. Eine außerordentliche Sektionsversammlung hat binnen drei Wochen dann stattzufinden, wenn dies mindestens ein Drittel der Sektionsmitglieder unter Angabe eines bestimmten Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt. Ist die Sektionsleitung mit der Einberufung säumig, so ist die außerordentliche Sektionsversammlung von dem an Lebensjahren ältesten antragstellenden Mitglied einzuberufen. Eine Abschrift des Protokolls über jede Sektionsversammlung ist dem Vorstand binnen eines Monats zu übermitteln.
(4) Die Sektionsleitungen können für ihren jeweiligen Wirkungsbereich beschließen, dass
- die Sektionsversammlung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird und
- die Neuwahl der Sektionsleitungen entweder in Form einer Briefwahl oder elektronisch durchgeführt wird.
§ 11
(1) Jede Sektion kann sich ein Sektionsstatut zur Regelung der inneren Organisation, insbesondere der Einberufung und Abhaltung der Sektionsversammlungen, der Wahl und der Geschäftsführung der Organe der Sektion geben.
(2) Über das Statut ist in einer Sektionsversammlung, in der mindestens 100 Sektionsmitglieder, in Sektionen mit weniger als 200 Sektionsmitgliedern 50 % der Sektionsmitglieder anwesend oder vertreten sind, mit Zweidrittelmehrheit Beschluss zu fassen.
(3) Das Statut darf nicht gegen die Satzungen der Vereinigung verstoßen. Ob ein Verstoß vorliegt, entscheidet der Vorstand spätestens in der übernächsten auf die Vorlage des Statuts folgenden Sitzung. Unterlässt er dies, so gilt das Statut als genehmigt. Stellt der Vorstand einen Verstoß fest, so kann dagegen jedes Sektionsmitglied das Schiedsgericht binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung des Vorstands an die Sektionsleitung anrufen.
§ 12
Sofern kein Statut besteht oder dieses über die Art und Durchführung der Wahlen sowie der Stimmenzählung nichts anderes enthält, finden die Wahlen in der Sektion in einer Versammlung ihrer Mitglieder statt. Die schriftliche Bevollmächtigung zur Ausübung des Wahlrechtes ist zulässig, doch darf niemand mehr als drei Vertretungen ausüben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
§ 13
(1) Ein auf den Stichtag 1. September bezogener Auszug des vom Sekretariat der Vereinigung zu führenden Mitgliederverzeichnisses ist den Sektionen jährlich bis spätestens 30. September zu übermitteln.
(2) Über die Vertretung der Sektion in der Hauptversammlung entscheidet die Sektionsleitung, sofern das Sektionsstatut nichts anderes bestimmt. Der Beschluss ist schriftlich auszufertigen und von der Obfrau oder dem Obmann zu unterfertigen. Entsendet eine Sektion weniger Delegierte in die Hauptversammlung, als ihr zustehen, so hat der Beschluss der Sektionsleitung auch auszusprechen, wie viele Stimmen auf die entsandten Personen entfallen.
(3) Eine Sektion kann auch ein ihr nicht angehörendes Vereinsmitglied für die Hauptversammlung bevollmächtigen.
§ 14
Über die Vereinigung von Sektionen ist in Sektionsversammlungen der beteiligten Sektionen, in denen jeweils mindestens 100 Sektionsmitglieder, in Sektionen mit weniger als 200 Sektionsmitgliedern 50 % der Sektionsmitglieder anwesend oder vertreten sind, mit Zweidrittelmehrheit Beschluss zu fassen. Ebenso kann eine im Rahmen des § 8 zulässige Teilung beschlossen werden. Dieser Tagesordnungspunkt muss bereits in die schriftlichen Einladungen zu den Versammlungen aufgenommen werden. Der Antrag auf Vereinigung oder Teilung kann von jeder Sektionsleitung oder von mindestens einem Drittel der Sektionsmitglieder gestellt werden.
§ 15
(1) Die Sektionen erhalten für die laufende Geschäftsführung und zur Deckung des mit dem Vereinszweck im Einklang stehenden Aufwands für das Haushaltsjahr über schriftliches Ansuchen verrechnungspflichtige Beträge. Die Höhe richtet sich nach der Mitgliederzahl der Sektionen am Stichtag (§ 13 Abs. 1) und beträgt in Prozenten, errechnet nach dem Gesamtbeitragsaufkommen der Mitglieder der Sektion im letzten Haushaltsjahr, bei Sektionen
bis zu 100 Mitgliedern 20%
bis zu 200 Mitgliedern 19%
bis zu 300 Mitgliedern 18%
bis zu 400 Mitgliedern 17%
bis zu 500 Mitgliedern 16%
bis zu 600 Mitgliedern 15%
bis zu 700 Mitgliedern 14%
und für weitere je 150 Mitglieder ein Prozentpunkt weniger. Am 30. September eines Jahres rückständige Mitgliedsbeiträge sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Dieser Betrag wird insoweit gekürzt, als das Guthaben der Sektionen aus den Zuweisungen nach Abs. 1 die Summe der in den beiden vorangegangenen Jahren zugewiesenen Beträge übersteigt.
(3) Überdies kann der Vorstand den Sektionen fallweise über begründetes schriftliches Ansuchen Mittel gegen Verrechnung bewilligen.
(4) In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident Mittel gegen nachträgliche Bewilligung durch den Vorstand vorläufig zuweisen.