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Satzungen

Die Satzungen der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter in der Fassung 2023.

I. Name, Sitz, Wirkungsbereich, Zweck und Mittel des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen „Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter“.

§ 2
Der Sitz der Vereinigung ist Wien.

§ 3
Die Vereinigung ist nicht auf Gewinn gerichtet und überparteilich. Ihr Zweck ist die Hebung und Förderung der Rechtspflege und der Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung und Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit, die Förderung gerichtsorganisatorischer Reformen zur Gewährleistung einer den modernen Gegebenheiten Rechnung tragenden Rechtspflege sowie die Unterstützung und Vertretung der ideellen, materiellen und sozialen Interessen der österreichischen Richterinnen und Richter.

§ 4
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen insbesondere dienen:

  1. Vorschläge und Gutachten an Gesetzgebung und Vollziehung;
  2. Stellungnahmen zu Fragen der Praxis einschließlich der richterlichen Ethik;
  3. Maßnahmen der Aus- und Fortbildung;
  4. Öffentlichkeitsarbeit;
  5. Abhaltung von Festveranstaltungen zu grundsätzlichen Fragen des Rechtsstaates, der Gerichtsbarkeit und der Richterschaft alle vier Jahre;
  6. Herausgabe der „Österreichischen Richterzeitung“, von Vereinsmitteilungen und von anderen Medien, insbesondere auch in elektronischer Form;
  7. Bildung von Arbeitsgemeinschaften und Mitgliedschaft bei Verbänden und internationalen Organisationen;
  8. Zusammenarbeit mit anderen Standesvertretungen;
  9. Wahrnehmung der in Dienst- und Organisationsgesetzen vorgesehenen Mitwirkung und der sonstigen Rechte zur Wahrung der Interessen der Mitglieder;
  10. Veranstaltungen sozialer oder kultureller Art.

§ 5
(1) Zur Aufbringung der erforderlichen Geldmittel dienen Beiträge der Mitglieder sowie Spenden, Subventionen und Sachleistungen anderer Art.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich von der Hauptversammlung (§ 19  Abs. 1 Z 7) festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. März zu entrichten.

(3) Das Haushaltsjahr erstreckt sich von 1. Oktober bis 30. September.

II. Mitgliedschaft und organisatorischer Aufbau

§ 6
(1) Mitglieder der Vereinigung können alle österreichischen

  1. Richterinnen und Richter des Dienst- und des Ruhestands;
  2. Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sowie
  3. Staatsangehörige, die als Richterinnen und Richter an internationalen oder supranationalen Gerichten ernannt sind oder waren,

sein.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden mit Eingang ihrer Beitrittserklärung im Sekretariat der Vereinigung vorläufige Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird endgültig, sofern sie der Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten ablehnt. Der Beschluss über die Ablehnung der Mitgliedschaft ist der sich bewerbenden Person schriftlich mit Begründung unverzüglich bekanntzugeben. Dagegen steht die Berufung binnen eines Monats an das Schiedsgericht (§ 38) offen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Auflösung des Dienst- oder Ruhestandsverhältnisses, durch Tod oder durch Ausschluss.

(4) Der Ausschluss erfolgt durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstands wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Nichtbezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags durch ein volles Jahr trotz schriftlicher Mahnung und darauffolgender Androhung des Ausschlusses durch die Zahlmeisterin oder den Zahlmeister.

(5) Gegen diesen Beschluss steht die Berufung binnen eines Monats an das Schiedsgericht (§ 38) offen.

§ 7
(1) Organe der Vereinigung sind:

  1. die Obleute der Sektionen,
  2. die Vertreterin oder der Vertreter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes,
  3. die Hauptversammlung,
  4. der Vorstand,
  5. die Präsidentin oder der Präsident,
  6. die Obleute der Fachgruppen,
  7. die Zahlmeisterin oder der Zahlmeister,
  8. die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
  9. das Schiedsgericht.

(2) Die Ausübung einer Funktion in der Vereinigung ist mit einer parteipolitischen oder fraktionellen Tätigkeit oder mit einer Mitgliedschaft zur Bundes- oder zu einer Landesregierung oder zu einem allgemeinen Vertretungskörper unvereinbar.

III. Sektionen und ihre Grundsätze

§ 8
(1)Es können nach Bedarf Landessektionen, eine Sektion für Höchstgerichte, Sektionen für den Sprengel eines Gerichtshofs oder mehrerer Gerichtshöfe erster Instanz und nach Maßgabe von Abs. 2 eine oder mehrere Sektionen für die Verwaltungsgerichte gegründet werden. Kein Sektionsbereich einer Landessektion oder einer Sektion für den Sprengel eines oder mehrerer Gerichtshöfe erster Instanz darf die Grenzen des Sprengels eines Oberlandesgerichts überschneiden.

(2) Für das Bundesfinanzgericht, das Bundesverwaltungsgericht und die Gesamtheit der Verwaltungsgerichte der Länder kann je eine eigene Sektion gegründet werden. Eine Sektion kann auch mehrere der genannten Vertretungsbereiche umfassen.

§ 9
(1) Jede Sektion hat ihre Gründung sowie eine allfällige Vereinigung oder Teilung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Hauptversammlung  entscheidet in der nächsten Sitzung über die Zulässigkeit der angezeigten Neugründung oder Veränderung.

(2) Nach erfolgter Anerkennung einer Sektion gehören ihr alle Mitglieder der Vereinigung des Dienst- und Ruhestands an, die an einem im Sprengel der Sektion liegenden Gericht ernannt sind oder zuletzt ernannt waren. Der Sektion Höchstgerichte und einer Sektion Verwaltungsgerichte gehören ausschließlich die bei diesen Gerichten jeweils ernannten oder dort zuletzt ernannt gewesenen Richterinnen und Richter des Dienst- und Ruhestands an. Für die für den Sprengel des Oberlandesgerichts ernannten Richterinnen und Richter und für die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter ist in der Regel der am Sitz des Oberlandesgerichts gelegene Gerichtshof erster Instanz maßgebend. Diese und Mitglieder im Ruhestand können einer anderen regionalen Sektion angehören, wenn sie eine schriftliche Erklärung abgeben, nur dieser Sektion angehören zu wollen. Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 gehören jener regionalen Sektion an, die sie anlässlich ihres Beitritts gewählt haben.

§ 10
(1) Die Geschäfte der Sektion werden von einer Obfrau oder einem Obmann und zumindest zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern geführt (Sektionsleitung). Sofern das Sektionsstatut nichts anderes bestimmt, obliegt der Obfrau oder dem Obmann die Wahrnehmung der Rechte und sonstigen Interessen der Richterinnen und Richter im Sprengel der Sektion gemäß § 4 Z. 9 gegenüber den jeweils örtlich und sachlich zuständigen Justizverwaltungsorganen. Die Obleute können diese Zuständigkeit zum Teil an ein Mitglied der Sektionsleitung oder an ein sonst im Sektionsstatut vorgesehenes Organ delegieren.

(2) Die Sektionsleitung wird von den Sektionsmitgliedern auf vier Jahre gewählt. Die Wahl hat jeweils im Jahr vor der des Vorstands stattzufinden. Scheidet die Obfrau oder der Obmann der Sektion aus, rücken vorläufig die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter jeweils eine Position auf. Ihr drittes Mitglied bestimmt die verbliebene Sektionsleitung vorläufig bis zur nächsten  Sektionsversammlung, der sämtliche Änderungen zur Bestätigung vorzulegen sind. Wird die Bestätigung versagt, so ist für die frei gewordene Funktion eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(3) Zumindest einmal im Jahr hat eine ordentliche Sektionsversammlung stattzufinden. Eine außerordentliche Sektionsversammlung hat binnen drei Wochen dann stattzufinden, wenn dies mindestens ein Drittel der Sektionsmitglieder unter Angabe eines bestimmten Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt. Ist die Sektionsleitung mit der Einberufung säumig, so ist die außerordentliche Sektionsversammlung von dem an Lebensjahren ältesten antragstellenden Mitglied einzuberufen. Eine Abschrift des Protokolls über jede Sektionsversammlung ist dem Vorstand binnen eines Monats zu übermitteln.

(4) Die Sektionsleitungen können für ihren jeweiligen Wirkungsbereich beschließen, dass

  1. die Sektionsversammlung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird und
  2.  die Neuwahl der Sektionsleitungen entweder in Form einer Briefwahl oder elektronisch durchgeführt wird.

§ 11
(1) Jede Sektion kann sich ein Sektionsstatut zur Regelung der inneren Organisation, insbesondere der Einberufung und Abhaltung der Sektionsversammlungen, der Wahl und der Geschäftsführung der Organe der Sektion geben.

(2) Über das Statut ist in einer Sektionsversammlung, in der mindestens 100 Sektionsmitglieder, in Sektionen mit weniger als 200 Sektionsmitgliedern 50 % der Sektionsmitglieder anwesend oder vertreten sind, mit Zweidrittelmehrheit Beschluss zu fassen.

(3) Das Statut darf nicht gegen die Satzungen der Vereinigung verstoßen. Ob ein Verstoß vorliegt, entscheidet der Vorstand spätestens in der übernächsten auf die Vorlage des Statuts folgenden Sitzung. Unterlässt er dies, so gilt das Statut als genehmigt. Stellt der Vorstand einen Verstoß fest, so kann dagegen jedes Sektionsmitglied das Schiedsgericht binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung des Vorstands an die Sektionsleitung anrufen.

§ 12
Sofern kein Statut besteht oder dieses über die Art und Durchführung der Wahlen sowie der Stimmenzählung nichts anderes enthält, finden die Wahlen in der Sektion in einer Versammlung ihrer Mitglieder statt. Die schriftliche Bevollmächtigung zur Ausübung des Wahlrechtes ist zulässig, doch darf niemand mehr als drei Vertretungen ausüben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§ 13
(1) Ein auf den Stichtag 1. September bezogener Auszug des vom Sekretariat der Vereinigung zu führenden Mitgliederverzeichnisses ist den Sektionen jährlich bis spätestens 30. September zu übermitteln.

(2) Über die Vertretung der Sektion in der Hauptversammlung entscheidet die Sektionsleitung, sofern das Sektionsstatut nichts anderes bestimmt. Der Beschluss ist schriftlich auszufertigen und von der Obfrau oder dem Obmann zu unterfertigen. Entsendet eine Sektion weniger Delegierte in die Hauptversammlung, als ihr zustehen, so hat der Beschluss der Sektionsleitung auch auszusprechen, wie viele Stimmen auf die entsandten Personen entfallen.

(3) Eine Sektion kann auch ein ihr nicht angehörendes Vereinsmitglied für die Hauptversammlung bevollmächtigen.

§ 14
Über die Vereinigung von Sektionen ist in Sektionsversammlungen der beteiligten Sektionen, in denen jeweils mindestens 100 Sektionsmitglieder, in Sektionen mit weniger als 200 Sektionsmitgliedern 50 % der Sektionsmitglieder anwesend oder vertreten sind, mit Zweidrittelmehrheit Beschluss zu fassen. Ebenso kann eine im Rahmen des § 8  zulässige Teilung beschlossen werden. Dieser Tagesordnungspunkt muss bereits in die schriftlichen Einladungen zu den Versammlungen aufgenommen werden. Der Antrag auf Vereinigung oder Teilung kann von jeder Sektionsleitung oder von mindestens einem Drittel der Sektionsmitglieder gestellt werden.

§ 15
(1) Die Sektionen erhalten für die laufende Geschäftsführung und zur Deckung des mit dem Vereinszweck im Einklang stehenden Aufwands für das Haushaltsjahr über  schriftliches Ansuchen verrechnungspflichtige Beträge. Die Höhe richtet sich nach der Mitgliederzahl der Sektionen am Stichtag (§ 13 Abs. 1) und beträgt in Prozenten, errechnet nach dem Gesamtbeitragsaufkommen der Mitglieder der Sektion im letzten Haushaltsjahr, bei Sektionen

bis zu 100 Mitgliedern 20%
bis zu 200 Mitgliedern 19%
bis zu 300 Mitgliedern 18%
bis zu 400 Mitgliedern 17%
bis zu 500 Mitgliedern 16%
bis zu 600 Mitgliedern 15%
bis zu 700 Mitgliedern 14%

und für weitere je 150 Mitglieder ein Prozentpunkt weniger. Am 30. September eines Jahres rückständige Mitgliedsbeiträge sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Dieser Betrag wird insoweit gekürzt, als das Guthaben der Sektionen aus den Zuweisungen nach Abs. 1 die Summe der in den beiden vorangegangenen Jahren zugewiesenen Beträge übersteigt.

(3) Überdies kann der Vorstand den Sektionen fallweise über begründetes schriftliches Ansuchen Mittel gegen Verrechnung bewilligen.

(4) In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident Mittel gegen nachträgliche Bewilligung durch den Vorstand vorläufig zuweisen.

IV. Die Vertreterin oder der Vertreter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

§ 16
(1) Die Obleute der Sektionen eines Oberlandesgerichtssprengels können bei Bedarf für die Dauer von vier Jahren eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen.

(2) Auf Antrag einer Obfrau oder eines Obmanns hat die Präsidentin oder der Präsident der Vereinigung die Obleute dieser Sektionen binnen vier Wochen einzuberufen, die einstimmig die Vertreterin oder den Vertreter sowie die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes wählen.

§ 17
(1) Der Vertreterin oder dem Vertreter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes obliegt die Wahrnehmung der allen Vereinigungsmitgliedern dieses Sprengels gemeinsamen Rechte und sonstigen Interessen gemäß § 4 Z. 9 gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und, soweit damit in Zusammenhang stehend, gegenüber den anderen Justizverwaltungsorganen im Sprengel. Die Vertreterin oder der Vertreter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes kann diese Zuständigkeit an die Obleute von Sektionen zum Teil delegieren. Hievon sind die Obleute aller anderen Sektionen dieses Oberlandesgerichtssprengels sowie der Vorstand zu verständigen.

(2) Die Vertreterin oder der Vertreter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes hat bei Bedarf oder auf Verlangen einer Sektionsobfrau oder eines Sektionsobmanns binnen vier Wochen, mindestens jedoch einmal jährlich die Obleute der Sektionen im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes zu einer Besprechung einzuberufen.

V. Die Hauptversammlung

§ 18
(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Delegierten der Sektionen und Fachgruppen. Ihre Sitzungen sind für alle Mitglieder zugänglich.

(2) Für je angefangene 50 Mitglieder zum letzten Stichtag (§ 13 Abs. 1) steht jeder Sektion eine Delegierte oder ein Delegierter mit Antrags- und Stimmrecht in der  Hauptversammlung zu.

(3) Für je angefangene 50 Mitglieder zum letzten Stichtag (§ 13 Abs. 1) steht jeder  Fachgruppe eine Delegierte oder ein Delegierter mit Antragsrecht in der Hauptversammlung zu. Ein Stimmrecht steht diesen jedoch nur zu, soweit über Angelegenheiten ihrer Fachgruppe entschieden wird. Ob eine Abstimmung eine solche Angelegenheit betrifft, entscheiden bei Meinungsverschiedenheit darüber die Delegierten der Sektionen und Fachgruppen.

(4) Außer den Sektionen und Fachgruppen sind die Mitglieder des Vorstands und des Ethikrats, die Zahlmeisterin oder der Zahlmeister sowie die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer zur Hauptversammlung zu laden; ihnen steht das Antrags-, nicht jedoch das Stimmrecht zu.

(5) Der Vorstand kann beschließen, dass

  1. die Hauptversammlung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird und
  2. die Neuwahl des Präsidiums und des Vorstands entweder in Form einer Briefwahl oder elektronisch durchgeführt wird.

§ 19
(1) Der Hauptversammlung obliegt außer den ihr an anderen Stellen dieser Satzungen zugewiesenen Geschäften:

  1. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der oder des ersten, zweiten und dritten Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten sowie der weiteren Vorstandsmitglieder;
  2. die Wahl der Zahlmeisterin oder des Zahlmeisters und deren oder dessen Stellvertretung;
  3. die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und ihrer  Ersatzmitglieder;
  4. die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ethikrates;
  5. die Genehmigung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands und der Zahlmeisterin oder des Zahlmeisters;
  6. die Abberufung der unter Z. 1 bis 4 genannten Personen;
  7. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
  8. die Änderung der Satzungen(§ 39);
  9. die Auflösung der Vereinigung(§ 40);
  10. die Entscheidung über alle Fragen, die gemäß § 21 und § 22 Abs. 1 auf die Tagesordnung gesetzt wurden;
  11. die Wahl von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft darf nur aufgrund hervorragender Verdienste als besondere Auszeichnung an Vereinsmitglieder verliehen werden.

(3) Jedes vierte Jahr hat der Vorstand der Hauptversammlung Bericht über die von den Vereinsorganen angewandten Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks, Wahrung und Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit  (§§ 3, 4), zu erstatten.

§ 20
Die ordentliche Hauptversammlung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten jeweils für November jeden Jahres zu Handen aller Sektions- und Fachgruppenobleute einzuberufen. Zwischen Einladung und Termin müssen mindestens vier Wochen liegen.

§ 21
Auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung ist jeder Punkt zu setzen, den der Vorstand beschließt oder dessen Aufnahme spätestens zwei Wochen vor dem Termin von einer Sektion oder von einer Fachgruppe oder von mindestens 50 Mitgliedern schriftlich verlangt wird. Die Hauptversammlung kann darüber hinaus – vorbehaltlich der
§§ 31, 39 und 40 – noch weitere Punkte auf ihre Tagesordnung setzen.

§ 22
(1) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen,

  1. wenn es der Vorstand beschließt oder
  2. wenn es drei Sektionen einhellig schriftlich verlangen oder
  3. wenn es mindestens 100 Mitglieder oder, wenn die Vereinigung weniger als 1.000 Mitglieder hat, 10 % der Mitglieder schriftlich verlangen.

(2) In allen Fällen des Abs. 1 muss mindestens ein Tagesordnungspunkt genannt werden. Im Falle des Abs. 1 Z. 3 haben die Mitglieder in ihrem Verlangen eine mit der Vertretung bevollmächtigte Person zu benennen.

(3) Die außerordentliche Hauptversammlung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten binnen zwei Wochen ab dem Vorstandsbeschluss oder dem Einlangen des Verlangens so rechtzeitig einzuberufen, dass zwischen dem genannten Beschluss oder dem Einlangen und dem Termin nicht mehr als vier Wochen liegen.

(4) Ist die Präsidentin oder der Präsident mit der Einberufung über eine Woche säumig, so ist die Hauptversammlung im Falle des Abs. 1 Z. 2 von der Obfrau oder dem Obmann der antragstellenden Sektionen, die oder der an Lebensjahren am ältesten ist, im Falle des Abs. 1 Z. 3 von der mit der Vertretung bevollmächtigten Person (Abs. 2) einzuberufen.

§ 23
(1) Die Hauptversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, auf ihr oder sein Ersuchen auch zeitweise von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten geleitet. Bei Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann die Hauptversammlung aus ihrer Mitte eine andere Person mit dem Vorsitz für diese Tagesordnungspunkte betrauen.

(2) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der §§ 31, 39 und 40. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Sektionen vertreten ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es mindestens 10 % der anwesenden Delegierten beantragen.

VI. Der Vorstand

§ 24
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der oder dem ersten, zweiten und dritten Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten und weiteren achtzehn Mitgliedern, und zwar: Je einer Richterin oder einem Richter des Obersten Gerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte, zwei Richterinnen oder Richtern aus dem OLG-Sprengel Innsbruck, je drei aus den OLG-Sprengeln Graz und Linz und sechs aus dem OLG-Sprengel Wien sowie einer Richteramtsanwärterin oder einem Richteramtsanwärter.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder -präsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von der Hauptversammlung auf vier Jahre gewählt. Auch nach Ablauf dieser Periode haben sie ihre Funktionen bis zur Neuwahl weiter zu führen, sofern noch keine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit schriftlich und geheim. Sie ist insoweit in getrennten Wahlgängen durchzuführen, als dies die Hauptversammlung beschließt. Eine mehr als zweimalige Wiederwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der oder des ersten, zweiten und dritten Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten in ihrer jeweiligen Funktion in ununterbrochener Folge ist nicht zulässig.

(3) Passiv wahlberechtigt sind nur jene Mitglieder, die auf einem schriftlichen Wahlvorschlag aufscheinen, der im Sekretariat der Vereinigung spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung einlangt. Rechtzeitig eingelangte Wahlvorschläge sind mit der Ausschreibung der Hauptversammlung (§ 20) den Sektionen bekanntzumachen.

(4) Der Termin der Hauptversammlung ist spätestens acht Wochen vorher unter Hinweis auf die Möglichkeit  zur Erstattung von Wahlvorschlägen und den dafür letztmöglichen Tag in der Richterzeitung zu verlautbaren.

§ 25
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die diese Satzungen nicht anderen Organen vorbehalten. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse und Referentinnen oder Referenten für Einzelfragen aus den Vereinsmitgliedern einsetzen.

§ 26
(1) Der Vorstand wird nach Bedarf von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen; und zwar binnen 14 Tagen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. Ist die Präsidentin oder der Präsident säumig, so wird der Vorstand von dem an Lebensjahren ältesten antragstellenden Vorstandsmitglied einberufen.

(2) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.

§ 27
Der Ethikrat befasst sich im Rahmen der Welser Erklärung von sich aus oder über Initiative des Vorstands mit Fragen richterlicher Ethik, Maßnahmen der Aus- und Fortbildung in diesem Kontext sowie der Auslegung und Erstattung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Welser Erklärung. Er steht zu diesen Zwecken dem Vorstand beratend zur Seite und hat ausschließlich diesem und der Hauptversammlung jährlich über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Die gesamte Tätigkeit des Ethikrates hat auf den Grundsätzen der Vertraulichkeit zu erfolgen. Öffentliche Stellungnahmen zu ethischen Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten (§ 28). Der Ethikrat setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern der Vereinigung zusammen. Diese und fünf Ersatzmitglieder sind von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Für die Wahl gilt § 24 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Seine Geschäftsordnung wird über schriftlichen Vorschlag des Ethikrates vom Vorstand beschlossen.

VII. Die Präsidentin, der Präsident

§ 28
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Vereinigung nach außen und kann insbesondere die Vertretung nach § 4 Z. 9 delegieren.

(2) Sie oder er wird im Falle der Verhinderung von den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Funktion vertreten. Sind alle vier verhindert, so beschließt der Vorstand die einstweilige Vertretungsregelung. Er wird zu diesem Zweck von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet.

§ 29
(1) Wichtige dringende Geschäfte der Vereinigung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit mindestens zwei Vizepräsidentinnen oder  Vizepräsidenten geführt; mangels einer Einigung entscheidet der Vorstand. Minder wichtige Geschäfte erledigt die Präsidentin oder der Präsident allein.

(2) Die Geschäfte der in § 25 vorgesehenen Arbeitsausschüsse und Referenten werden von diesen im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten geführt. Mangels einer Einigung gilt Abs. 1.

VIII. Die Zahlmeisterin, der Zahlmeister und die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer

§ 30
(1) Die Zahlmeisterin oder der Zahlmeister und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der Hauptversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Zahlmeisterin oder dem Zahlmeister obliegt die Kassengebarung der Vereinigung nach den Weisungen der zuständigen Organe. Diese können sie oder ihn ermächtigen, Ausgaben in bestimmter Höhe gegen nachträgliche Rechnungslegung zu bestreiten.

(2) Zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und zwei Ersatzleute werden von der Hauptversammlung auf vier Jahre gewählt.

IX. Abberufung

§ 31
Vor Ablauf der Funktionsperiode können der Vorstand oder die in § 19 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Personen von der Hauptversammlung abberufen werden, wenn dieser Punkt schon bei Einberufung auf der Tagesordnung steht. Die Hauptversammlung ist in dieser Frage nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Sektionen vertreten ist. Der Beschluss auf Abberufung kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.

X. Kooptierung

§ 32
(1) Scheidet die Präsidentin oder der Präsident vorzeitig aus, rücken vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Hauptversammlung die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten eine Position nach. Wird die Genehmigung versagt, so ist eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(2) Scheidet eine andere der in § 19 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Personen vorzeitig aus bzw. wird die Stelle einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten aufgrund des Ausscheidens der Präsidentin oder des Präsidenten frei, so kann der Vorstand  vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Hauptversammlung ein Vereinsmitglied an die unbesetzte Stelle kooptieren. Wird die Genehmigung versagt, so ist für die frei gewordene Stelle eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

XI. Fachgruppen und ihre Grundsätze

§ 33
(1) Zur Förderung und Fortentwicklung besonderer Fachgebiete der Rechtspflege können Fachgruppen gebildet werden, denen alle Mitglieder der Vereinigung als ordentliche Mitglieder durch schriftliche Erklärung angehören können.

(2) Eine Fachgruppe muss mindestens 20 ordentliche Mitglieder umfassen.

§ 34
Jede Fachgruppe hat ihre Gründung durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter dem Vorstand mitzuteilen, der über die Anerkennung der Fachgruppe zu entscheiden hat. Die Mitteilung über die Entscheidung ist unverzüglich schriftlich der Fachgruppe bekannt zu geben. Äußert sich der Vorstand binnen vier Monaten nicht, so gilt die Fachgruppe als anerkannt. Verweigert der Vorstand die Anerkennung, so ist die oder der Bevollmächtigte hievon schriftlich mit Begründung zu verständigen. Hierauf kann die oder der Bevollmächtigte die Aufnahme dieser Frage in die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung verlangen, die darüber zu entscheiden hat.

§ 35
(1) Als außerordentliche Mitglieder der Fachgruppe können vom Fachgruppenvorstand Personen aufgenommen werden, die nicht Mitglieder der Vereinigung werden können, deren Aufnahme aber den Zielen der Fachgruppe förderlich ist.

(2) Die außerordentlichen Mitglieder haben innerhalb der Fachgruppe die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; sie können nur nicht Delegierte der Fachgruppe in der Hauptversammlung sein.

(3) Die Zahl der außerordentlichen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Fachgruppe betragen.

§ 36
Im Übrigen gelten für die Fachgruppen die in den §§ 10 bis 14 sowie im § 15 Abs. 3 für die Sektionen ausgesprochenen Grundsätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Sektionsleitung der Fachgruppenvorstand tritt.

XII. Reisegebühren

§ 37
(1) Die Funktionäre der Vereinigung haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, soweit diese durch die Tätigkeit für die Vereinigung veranlasst werden und nicht von einer anderen Stelle ersetzt werden können.

(2) Die Höhe und die näheren Anspruchsvoraussetzungen sind in einer allgemeinen Regelung festzulegen, die vom Vorstand zu beschließen ist. Diese ist der nächsten Hauptversammlung vorzulegen, welche  Abänderungen treffen kann.

(3) Abweichungen von dieser Regelung im Einzelfall bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

XIII. Schiedsgericht

§ 38
(1) Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen sind vor einem Schiedsgericht auszutragen. Jeder Streitteil hat zwei Schiedsrichterinnen oder -richter aus den Vereinsmitgliedern zu benennen, die ein fünftes Vereinsmitglied zur Obfrau oder zum Obmann wählen. Benennt ein Streitteil trotz Aufforderung durch die Gegnerin oder den Gegner seine
Schiedsgerichtsmitglieder binnen Monatsfrist nicht, oder kommt es zu keiner Einigung hinsichtlich der Person der Obfrau oder des Obmanns, so bestimmt über Antrag der Vorstand die zu besetzenden Positionen.

(2) Ausgeschlossen von einem Amt im Schiedsgericht sind die Mitglieder des Vorstands, die Funktionärinnen oder Funktionäre der am Streit beteiligten Sektionen oder Fachgruppen sowie an der Auseinandersetzung unmittelbar beteiligte Mitglieder.

(3) Das Schiedsgericht bestimmt die Art seines Verfahrens selbst. Seine Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind schriftlich auszufertigen und den Streitteilen zuzustellen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist ausgeschlossen.

XIV. Satzungsänderung

§ 39
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn

  1. die Satzungsänderung schon bei Anberaumung der Hauptversammlung auf der Tagesordnung stand,
  2. zwei Drittel aller Sektionsmitglieder vertreten sind und
  3. der Antrag mit mindestens zwei Drittel der Delegiertenstimmen angenommen wird.

XV. Auflösung

§ 40
(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur bei sinngemäßem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der Vereinigung und bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fließt das Vereinsvermögen der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz zu, welche es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden hat.

XVI. Übergangsbestimmung

Die nächste Festveranstaltung gemäß § 4 Z. 5 und der Bericht gemäß § 19 Abs. 3 haben im Jahr 2021 stattzufinden.

Über die Gründung einer Sektion gemäß § 8 Abs. 2 durch Trennung von der bestehenden Sektion Verwaltungsgerichte sind für die Berechnung der in § 14 vorgesehenen Quoren nur jene Mitglieder zu berücksichtgen, die der neu gegründeten Sektion angehören würden.

XVII. Covid-19-Bestimmung

(1) Selbst wenn die einzelnen Statuten der Sektionen und Fachgruppen spezielle Bestimmungen über die Einberufung und Abhaltung der Sektionsversammlungen (§ 11) sowie die Art und Durchführung der Wahlen (§ 12) enthalten, können die einzelnen Sektionsleitungen und Fachgruppenvorstände für die Jahre 2020 und 2021 und für ihren jeweiligen Wirkungsbereich beschließen, dass

  1. die ordentlichen Sektions- oder Fachgruppenversammlungen in Form einer Videokonferenz abgehalten werden und
  2.  die Neuwahlen der Sektionsleitungen und Fachgruppenvorstände entweder in Form einer Briefwahl oder elektronisch durchgeführt werden.

(2) Diese Bestimmung gilt rückwirkend für alle in den Jahren 2020 und 2021 stattgefundenen Sektions- oder Fachgruppenversammlungen und abgehaltenen Wahlen.