Empfehlungen im Umgang mit sozialen Medien

Wegen der zunehmenden Bedeutung sozialer Netzwerke in unserem Alltag und der mit den besonderen Interaktionsmöglichkeiten verbundenen Gefahren stellt der Vorstand der Vereinigung nach Einholung der Expertise des Ethikrates Verhaltensempfehlungen im Umgang mit sozialen Medien zur Verfügung.

Empfehlungen im Umgang mit sozialen Medien

Nach Artikel IX der Welser Erklärung prüfen wir sorgfältig und kritisch, ob uns unsere Handlungen oder Äußerungen in die Gefahr von Abhängigkeiten bringen oder auch nur einen solchen Anschein erwecken können. Dies gilt auch für unser privates Verhalten, soweit wir damit rechnen müssen, dass dadurch unsere Glaubwürdigkeit als Richterinnen und Richter in der Öffentlichkeit infrage gestellt werden kann. Artikel IX schließt Aktivitäten in sozialen Medien nicht aus, sondern bietet die Grundlage zur Auslegung unserer ethischen Wertvorstellungen im Umgang mit diesen. Dabei befinden wir uns in einem Spannungsfeld zwischen Grund-­ und Freiheitsrechten, wie sie jeder Staatsbürgerin und jedem Staatsbürger zukommen, und einer uns selbst auferlegten Zurückhaltung, von der wir überzeugt sind, dass sie der besonderen Funktion der Richterinnen und Richter im Rechtsstaat geschuldet ist.

Wegen der zunehmenden Bedeutung sozialer Netzwerke in unserem Alltag und der mit den besonderen Interaktionsmöglichkeiten verbundenen Gefahren sehen wir uns veranlasst, Anregungen für deren Nutzung auszuarbeiten. Zu diesem Zweck haben wir auch die Expertise des Ethikrates eingeholt. Unter Berücksichtigung der von diesem in der Hauptversammlung vom 28. November 2019 präsentierten Ergebnisse stellen wir nunmehr folgende Verhaltensempfehlungen im Umgang mit sozialen Medien zur Verfügung[1]:

Wir Richterinnen und Richter sollen und dürfen eigene Meinungen und Überzeugungen vertreten. Wir wollen uns nicht abschotten, sondern unsere Verantwortung in der Gesellschaft auch außerhalb des Dienstes selbstbewusst und reflektiert übernehmen. Wir wollen dabei – auch zum Schutz der eigenen Privatsphäre – sensibel umgehen, ohne unsere Werte zu verleugnen.

Die Gestaltung unserer Beiträge ist letztlich immer unserer Eigenverantwortung überlassen, wir achten aber besonders darauf,

  • ob sich die Bekanntgabe unserer beruflichen Tätigkeit als Richterin oder Richter in Accounts und Profilen negativ auf unser Ansehen oder unsere Funktion im Rechtsstaat auswirken kann;
  • den Inhalt und allfällige Folgen unserer Veröffentlichungen generell sowie die Preisgabe von Informationen aus dem justizinternen Intranet im Speziellen streng zu prüfen;
  • keine Informationen zu einzelnen Verfahren weiterzugeben;
  • das Interesse an der Veröffentlichung von persönlichen Standpunkten mit der Gefahr eines Vertrauensverlustes in der Justiz abzuwägen, vor allem, wenn interne Diskussionen oder Konflikte öffentlich gemacht werden;
  • uns angemessen auszudrücken, insbesondere keine verletzenden oder politisch sensiblen Statements abzugeben;
  • welchen Eindruck wir durch die Veröffentlichung von Bildern und sonstigen nonverbalen Kommunikationsinstrumenten erwecken.

 

Der Vorstand der Vereinigung österreichischer Richterinnen und Richter

im Oktober 2020

[1] Vertiefend wird auf die „Non-Binding Guidelines on the Use of Social Media by Judges“ des Global Judicial Integrity Network verwiesen: https://www.unodc.org/ji/en/knowledge-products/social-media-use.html  (Stand Oktober 2020)

 

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