Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016
Zwar bestehen keine grundsätzlichen Einwände , jedoch sind nicht wenige Aspekte auch dieses Gesetzesvorhabens mit Zusatzbelastungen nicht nur im finanziellen sondern auch im personellen und organisatorischen Bereich verbunden.
Für diese Zusatzaufgaben sind dem Justizressort jedenfalls die erforderlichen (auch finanziellen) Mittel zu Verfügung zu stellen; dies insbesondere in Anbetracht der beträchtlichen, auch im Jahr 2016 und in der Zukunft voraussichtlich zu erwartenden Einsparungsvorgaben.