Gegenüber dem Vorentwurf enthält der nun vorliegende Entwurf keine offensichtlich verfassungs- und europarechtswidrigen Bestimmungen mehr. Statt der ursprünglich vorgesehenen Genehmigungsfiktion wurde nun eine Modifizierung des Verfahrensinstruments der Säumnisbeschwerde aufgenommen, die aber dazu führen kann, dass die Verpflichtung zur Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht. Der Entwurf enthält weitere verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen, die zwar weitgehend als sinnvoll zu erachten sind, aber zum Teil nur Wiederholungen von Bestimmungen des UVP-G 2000 darstellen, teilweise die dortigen Bestimmungen konterkarieren und besser direkt im UVP-G 2000 umgesetzt werden hätten sollen.
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