Die Neuschaffung eines § 112a StPO betreffend die „Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträgern in Behörden und öffentlichen Dienststellen“ wird abgelehnt.
Der darin vorgesehene Vorrang der Amtshilfe gegenüber der Sicherstellung ist in dieser Form überschießend bzw teilweise auch realitätsfremd und wird letztlich die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden behindern (was nicht gewollt sein kann).
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