Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Die geplanten Änderungen betreffen grundsätzlich eine Besserstellung von bestimmten Angehörigen von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen (nach dem Brexit), denen es in einigen Punkten erleichtert werden soll, Aufenthaltstitel in Österreich zu bekommen. Dazu soll § 43b NAG geändert werden. In Abs. 1 der Regelung soll der gesetzliche Verweis auf die AuslBVO beseitigt werden; in Abs. 2 der Regelung soll dem Bundesminister für Inneres eine Verordnungsermächtigung erteilt werden, um „weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2“ festzulegen. Das dem Gesetzesentwurf zu Grunde liegende Ansinnen ist im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit von dynamischen Verweisungen auf Normen anderer Rechtssetzungsautoritäten (vgl. etwa VfSlg. 17.479/2005) grundsätzlich nachvollziehbar. Mit Blick auf die dargestellte (auch verfassungsrechtlich) sensible Thematik ist insoweit eine kritische Beobachtung und ein sensibles Vorgehen geboten.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Stellungnahme

Veröffentlicht am: 20. Juli. 2020

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