Gerichtsgebühren- Novelle 2014

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (BMJ-Z18.003/0001-I 7/2014) nehmen die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, sowie die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter wie folgt Stellung:

Prinzipiell wird die vorgeschlagene Abschaffung bzw Reduzierung der Gebührenpflicht in Pflegschaftssachen begrüßt; sollten Antragsgebühren zB eine Hemmschwelle für die Erhebung von Kontaktrechtsanträgen im Sinne des Kindeswohls gewesen sein, fällt diese nun weg. Auch die Anhebung der Vermögens- und Einkommensgrenze bei der Bestätigung der Pflegschaftsrechnung Pflegebefohlener wird befürwortet, zumal sich das ursprünglich unentgeltliche Institut der Sachwalterschaft als zunehmend kostenbelastend für die Betroffenen entwickelt hat. Es bleibt zu hoffen, dass durch die Zweckbindung der Gebühreneinnahmen aus TP 7 lit c in Zukunft ausreichend Vereinssachwalter zur Verfügung stehen werden. Für den Entfall der Gebührenpflicht für Abstammungs-/Nichtabstammungsanträge volljähriger Antragsteller fehlt allerdings eine sachliche Notwendigkeit.

Zur vorgeschlagenen Gebührenbefreiung bei einvernehmlichen Scheidungen bei einem Vermögen unter/ist gleich EUR 4.414,– und jährlichen Einkünften unter/ist gleich EUR 13.244,– bestehen noch folgende Unklarheiten:

  • Zeitpunkt der Vermögens-/Einkommensprüfung: bei Antragstellung oder Vergleichsabschluss?
  • Wer prüft die Voraussetzungen, wer sammelt die Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Bedürftigkeit?
  • Hingewiesen wird darauf, dass Scheidungsvergleiche nicht unbedingt abschließende Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien beinhalten (zB wenn die Ehegatten schon vor der Beantragung der einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Aufteilung vorgenommen haben)

Zur Vereinheitlichung der Verfahrenshilfe- und Gebührenbefreiungsregelungen wird die Möglichkeit angeregt, Verfahrenshilfe- und Gebührenbefreiungsanträge auch rückwirkend bis längstens zur Entrichtung erheben zu können, zumindest sollte § 64 Abs 3 letzter Satz ZPO um die Gebühren für den Besuchsmittler ergänzt werden.

Veröffentlicht am: 11. Nov. 2014

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