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Diskriminierung beenden – Jetzt!

Editorial 12/2015
von Christian Haider

Erst vor wenigen Wochen lautete eine Schlagzeile, dass das Pensionsantrittsalter im Bundesdienst auf durchschnittlich 60,9 Jahre gestiegen ist, während ASVG-Versicherte im Schnitt um 1,4 Jahre früher in Pension gehen. Bei Richterinnen und Richtern liegt das durchschnittliche Pensionsantrittsalter schon jetzt bei 63 Jahren und ist somit unter allen Berufsgruppen des Bundes das höchste, wie man der Homepage des Bundeskanzleramtes entnehmen kann. Regelmäßig werden Diskussionen über eine generelle Anhebung des Pensionsalters und über individuelle Möglichkeiten freiwillig länger zu arbeiten, geführt. Dass das tatsächliche durchschnittliche Pensionsantrittsalter möglichst nahe an das gesetzliche Pensionsantrittsalter herankommen soll wird stets als Ziel definiert. Die Beamtenstaatssekretärin Mag.a Sonja Steßl ist vor einigen Tagen mit der Forderung an die Öffentlichkeit getreten, das Pensionsmonitoring für den öffentlichen Dienst gesetzlich zu verankern. Das durchschnittliche Pensionsantrittsalter soll getrennt nach Pensionsarten, Berufsgruppen und Geschlecht dargestellt werden und sollen auf Basis dieser Zahlen Maßnahmen gesetzt werden.

Unter Maßnahmen wird auf der einen Seite häufig eine Erschwerung des Zuganges zum vorzeitigen Pensionsantritt verstanden, auf der anderen Seite aber auch die Flexibilisierung der Arbeitszeit (insbesondere Teilzeitregelungen), betriebliche und überbetriebliche Gesundheitsvorsorge und ähnliches, basierend auf der Erkenntnis, dass es zu kurz gedacht ist, die Regelungen zum vorzeitigen Pensionsantritt zu verschärfen ohne dafür Sorge zu tragen, dass es den Bediensteten auch tatsächlich möglich ist länger zu arbeiten.

Vielleicht denken Sie, das hat mit Richterinnen und Richtern, deren Pensionsantrittsalter ohnehin bereits jetzt das höchste im gesamten Bundesdienst ist, nur wenig zu tun und Maßnahmen sind nicht erforderlich. Tatsächlich wird eine kleine Gruppe arbeitswilliger aber nicht mehr voll arbeitsfähiger Kolleginnen und Kollegen geradezu in den vorzeitigen Ruhestand gedrängt. Richterinnen und Richter können eine Herabsetzung der Auslastung nur zur Betreuung eines (schulpflichtigen) Kindes oder (für maximal drei Monate) zur Pflege eines Angehörigen in Anspruch nehmen. Darüber hinausgehende Teilzeitmöglichkeiten, wie Herabsetzung der Auslastung auch aus anderen, etwa gesundheitlichen Gründen, oder das Nehmen einer Auszeit in Form eines Sabbaticals, wie das von der Standesvertretung sein Jahren gebetsmühlenartig gefordert wird, bestehen nicht. Obwohl bereits wiederholt in Aussicht genommen wurde, dass zumindest die Herabsetzung der Auslastung aus gesundheitlichen Gründen umgesetzt wird, wurde im Zuge der aktuellen Dienstrechtsnovelle die Chance vertan im Bereich des RStDG mit den Regelungen des BDG gleichzuziehen und die Diskriminierung von Richterinnen und Richtern zu beenden. Die derzeitige Rechtslage führt zum Beispiel dazu, dass Kolleginnen und Kollegen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht voll arbeitsfähig sind, nur die Möglichkeit haben vorzeitig in den Ruhestand zu treten, obwohl sie noch gerne arbeiten möchten und dies auch könnten. Das verstärkt das persönliche Leid der Betroffenen, ist unwirtschaftlich, diskriminierend und europarechtswidrig.

Gerechtfertigte Gründe für diese Diskriminierung bestehen nicht, im schlimmsten Fall wird man auf Nachfrage mit unüberlegter Äußerung von Vorurteilen konfrontiert, etwa: „Richter haben keine fixe Dienstzeit deshalb brauchen sie auch keine Teilauslastung“, als hätte Teilauslastung etwas mit fixer Dienstzeit zu tun, als würden Richterinnen und Richter nach eigenem Belieben mehr oder weniger arbeiten.

Ein Editorial zum Jahresende sollte jedoch mit einem hoffnungsvollen Blick in die Zukunft enden. Die Politik hat das Problem erkannt und wurde von verschiedener Seite in Aussicht genommen, im Rahmen der Dienstrechtsnovelle im Frühjahr 2016 eine Regelung zu treffen, die diese Diskriminierung beseitigt. Möge es gelingen!

Veröffentlicht am: 14. Dez. 2015

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