Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Der Entwurf macht von den Spielräumen, die Artikel 23 DSGVO dem nationalen Gesetzgeber eröffnet, im Interesse einer funktionierenden Rechtsprechung in sachgerechter Weise Gebrauch. Es wäre wünschenswert, aus Artikel 6 Abs 1 lit c und e bzw Artikel 9 Abs 2 lit g DSGVO resultierende Möglichkeiten zur Schaffung von Regelungen zu den diesen Bedürfnissen zugrundeliegenden Zwecken (Einheit der Rechtsprechung; Ausbildung) zu nützen, um bestehende Grauzonen zu beseitigen.

Stellungnahme

 

Veröffentlicht am: 14. Mrz. 2018

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