Im Entwurf wird zwar erkennbar versucht, den Vorgaben des VfGH zu G 4/2020 Rechnung zu tragen. Der gewählte Zugang, den Begriff „religiös“ durch „ehrkulturell“ zu ersetzen, erscheint jedoch nicht geeignet, die seinerzeitigen Bedenken des VfGH zu beseitigen. Hält man am rechtspolitischen Ziel fest, Kinder – insbesondere Mädchen – vor gesellschaftlichem Druck zu schützen und ihre Selbstbestimmung zu stärken, sollte der Gesetzesentwurf durch eine geschlechts- und religionsneutrale Formulierung ergänzt und der Begriff der „ehrkulturellen Verhaltenspflichten“ klar definiert werden.
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