Bundes-Verfassungsgesetz
Durch den vorliegenden Entwurf sollen 1. das Zustimmungsrecht der Landesregierungen zu Änderungen der Bezirksgerichtssprengel entfallen und 2. derartige Änderungen in Zukunft generell (nur) durch Verordnung der Bundesregierung erfolgen.
Art. 83 Abs. 1 B-VG in seiner geltenden Fassung bestimmt, dass die Organisation und Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte durch Bundesgesetz geregelt wird. Derzeit ist dies betreffend die Bezirksgerichte nur in Wien der Fall (Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985).
Durch die geplante Änderung würde in Hinkunft in allen Bundesländern sowohl das „Vier-Augen-Prinzip“ durch die Beiziehung der Länder, als auch grundsätzlich jede parlamentarische Auseinandersetzung mit Plänen zur Änderung der Gerichtsorganisation auf Bezirksgerichtsebene ausgeschalten werden (auch in Wien). Somit könnte jede Bundesregierung im Alleingang Änderungen durchführen. Dagegen bestehen gravierende Bedenken.
Einer Aufhebung der Bestimmungen des Übergangsgesetzes 1920 (welches ohnedies nur als Provisorium gedacht war) sollte eine grundsätzliche Regelung folgen, dass Sprengeländerungen nur durch Bundesgesetz erfolgen dürfen. Eine Änderung des Art 83 B-VG – der ohnedies eine gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit und Organisation der Gerichte vorsieht – könnte daher unterbleiben.
Bundes-Verfassungsgesetz - Stellungnahme