Der Entwurf sieht eine Änderung des § 39 Abs 3 AVG vor, wonach zukünftig das Schließen des Ermittlungsverfahrens zur Folge hat, dass die Behörde ihre Entscheidung anhand des ihr im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts treffen kann, weil kein neues Parteivorbringen erstattet werden kann. Dadurch sollen Versuche der Parteien, das Verfahren zu verschleppen, hintangehalten werden. Die beabsichtigte Regelung wird grundsätzlich begrüßt und könnte zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, wenn die Regelung so gefasst wird, dass eine Einschränkung von Vorbringen mit einem Neuerungsverbot für die Beschwerde und das gesamte folgende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verbunden wird.
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