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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – Initiativantrag

Die Standesvertretungen sprechen sich gegen einen (weiteren) Initiativantrag aus, der vorsieht, dass in Verfahren in Leistungssachen ein fakultatives Widerspruchsverfahren zu implementieren. Den Versicherten soll die Möglichkeit eröffnet werden, statt einer direkten Klage an das Arbeits- und Sozialgericht – dieser vorgeschaltet – gemäß § 367a Abs 1 ASVG (neu) binnen drei Monaten Widerspruch gegen den im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheid zu erheben.

Den in der Stellungnahme zum Initiativantrag vom 23.10.2019, 37/A XXVII. GP, geäußerten Bedenken der Standesvertretungen bei Formulierung des gegenständlichen Antrags wurde teilweise Rechnung getragen. Kritikwürdig bleibt, dass auch dieses (legistisch unausgegorene) Gesetzesvorhaben ohne vorangegangene Begutachtung als Initiativantrag eingebracht wurde.

Stellungnahme

Veröffentlicht am: 28. Nov. 2019

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