2. Dienstrechts-Novelle 2015
Im Gegensatz zu den Regeln des allgemeinen Bundesdienstrechtes erlaubt das RStDG eine Herabsetzung der Auslastung ausschließlich zur Betreuung eines Kindes. Richterinnen und Richter, die eine schwere Krankheit überstanden haben, haben im Gegensatz zu allen anderen Bundesbediensteten keine Möglichkeit, Teilzeit in Anspruch zu nehmen. Die Stellungnahme zeigt diese unionsrechtwidrige Diskriminierung auf.
Stellungnahme