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12/2025: Elena Haslinger „Justitia am Limit – Bilanz des Jahres 2025“

Ein neues Daten-Beschlagnahme-Regime, ein Budgetloch, das einem Fass ohne Boden gleicht, das Leuchtturmprojekt Bundesstaatsanwaltschaft, Debatten über das Sexualstrafrecht und ein Shitstorm – ein turbulentes und an positiven Meldungen nicht gerade reiches Jahr geht ins Finale. Anlass für einen Rückblick aus Sicht der staatsanwaltschaftlichen Standesvertretung.

Geprägt war das vergangene Jahr von Budgeteinsparungen, die die dringend notwendigen und vom Dienstgeber auch anerkannten Planstellenaufstockungen im Bereich der Staatsanwaltschaften und Gerichte verhindert haben. So sind die Kolleginnen und Kollegen, die bereits zuvor an der Belastbarkeitsgrenze operiert haben, mit noch mehr Arbeit und Aufgaben konfrontiert. Hinzu kommen Einschnitte bei der IT-Ausstattung, die in der täglichen Arbeit spürbar sind und Zeit und Nerven rauben. Eine Entspannung der Situation ist bei realistischer Betrachtung zeitnah nicht zu erwarten. Die Meldungen aus dem Finanzministerium an die EU, im öffentlichen Dienst auch in den kommenden Jahren keine Mehrkosten zu veranschlagen, dämpfen die Hoffnungen auf zeitnahe Planstellenaufstockungen. Auf der anderen Seite harren zahlreiche EU-Richtlinien, etwa betreffend die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen oder den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, der Umsetzung.

Gerade mit Blick auf diese Be- und Überlastung der Staatsanwaltschaften ist es von großer Bedeutung, dass das bereits angelaufene Projekt „Aufgabenkritik“ tatsächlich zu einer spürbaren Entlastung führt. Wenn ergebnisoffen und ohne Denkverbote eine breite Diskussion darüber geführt wird, wo in der Justiz effektiv gespart und Aufgaben verschlankt werden können, hat dieses Projekt sehr großes Potential. Als Standesvertretung haben wir gemeinsam mit der GÖD viele Vorschläge aus dem Kolleginnenkreis übermittelt. Zu Recht erwartet man sich nun in der Kollegenschaft, dass diese umgesetzt werden – und nicht in einer Schublade landen. Die gute Vorbereitung, die die Organisatoren der Arbeitsgruppe bei der Strukturierung der vielfältigen Vorschläge geleistet haben, der Abstimmungsmodus und der straffe Zeitplan geben Anlass zu großer Hoffnung, dass viele Vorschläge aus dem Kolleginnenkreis zeitnah umgesetzt werden.

Mit 1. Jänner 2026 jährt sich auch das Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2024. Aus Sicht der staatsanwaltschaftlichen Praxis ist festzustellen, dass viele der im Begutachtungsverfahren von den Stakeholdern geäußerten Bedenken eingetreten sind. So erweisen sich insbesondere die Komplexität und Kleinteiligkeit der Regelungen betreffend das neue Beschlagnahme-Regime als hemmend. Für die Rechtsanwender (auch bei der Kriminalpolizei) entstehen viele Fragen, etwa im Zusammenhang mit Freiwilligkeit und Kooperation, dem Vorliegen von Gefahr im Verzug oder dem Bedarf der Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten. Die Befürchtung, dass die Auswertung der für die Sachverhaltsklärung notwendigen Datenträger und Daten noch mehr Zeit in Anspruch nimmt, ist eingetreten. Wartezeiten auf Auswertungsberichte von mehreren Monaten sind selbst in Haftsachen keine Seltenheit und beruhen einerseits auf dem Umstand, dass durch die anzufertigende Originalsicherung und die Arbeitskopie häufig große Datenvolumen zu sichern und auszuwerten sind, und andererseits auf der unzureichenden Ressourcenausstattung der Polizei. Ein Jahr nach Inkrafttreten des StPRÄG 2024 bestehen weder verbindliche Vereinbarungen zwischen BMI und BMJ, in welchem (allgemein gebräuchlichen) Dateiformat das Ergebnis der Datenaufbereitung (EDA) an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln ist, noch besteht eine Möglichkeit das EDA derart zu speichern, dass es datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht und im Fall eines Antrages auf Einsichtnahme einer dazu berechtigten Person zur Verfügung steht. Nach wie vor fehlt es auch an der technischen Ausstattung der Staatsanwaltschaften, um Einsicht in das EDA mittels „Einsichts-PCs“ zu gewähren.

Besonders unbefriedigend ist die Diskrepanz zwischen materiellem und Prozessrecht betreffend den Bereich bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials. Da der Besitz von Bilddateien im Sinne des § 207a StGB allgemein verboten ist, ist der Tatbestand des § 207a StGB schon dann erfüllt, wenn sich auch nur ein inkriminiertes Bild eines Kindes im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Datenträgers auf diesem befindet – unabhängig davon, wann diese Datei erlangt, gespeichert, oder wann zuletzt auf sie zugegriffen wurde. Wurde das inkriminierte Bild aber beispielsweise vor Beginn des Auswertungszeitraums auf dem Gerät gespeichert und danach nicht mehr aufgerufen, ist es von der Anordnung aufgrund der von der Staatsanwaltschaft zwingend vorzunehmenden zeitlichen Einschränkung durch Festlegung eines Auswertungszeitraums nicht erfasst. Damit besteht die Gefahr, dass Geräte unter Umständen an Beschuldigte ausgefolgt werden müssen, auf denen sich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial befindet. Mitunter bleibt dadurch auch der Missbrauch von Kindern unentdeckt und unaufgeklärt, obwohl sich der Datenträger und damit das Beweismaterial in den Händen der Strafverfolgungsbehörden befindet.

Letztlich bleibt es der Praxis überlassen, wie sie mit dem Personal und Ressourcendefizit umgeht. Im worst case haben die Kolleginnen und Kollegen Rechts- und Gesetzesverletzung zu verantworten, auf die sie keinen Einfluss haben.

Die Politik, die derzeit über eine Verschärfung des Sexualstrafrechts nachdenkt, sollte dafür Sorge tragen, dass die Ermittlungsmaßnahmen dem Bedarf der Strafverfolgungsbehörden entsprechen und eine effektive und rasche Strafverfolgung sichergestellt ist.

Die Empörung, die sich vor wenigen Wochen nach einem von einigen als Skandal empfundenen Urteil in den („sozialen“) Medien entladen und über die Justiz ergossen hat, hat auch deutlich den Bedarf einer raschen und zielgerichteten überbehördlichen Medienarbeit vor Augen geführt. Trotz Wahrung des Daten- und Opferschutzes muss es der Justiz in derartigen Fällen möglich sein, sofort mit Informationen und Richtigstellungen gegenzusteuern. Tut sie das nicht, überlässt man Falschinformation und Internet-Trollen kampflos und unwidersprochen das Feld, das man später nicht mehr zurückgewinnen kann.

Neben der Kommunikation muss angesichts der zahlreichen offen geäußerten Beleidigungen und Drohungen auch der Mitarbeiterschutz stärker in den Fokus rücken. Das automatische Veranlassen von ZMR-Meldesperren durch den Dienstgeber, anonyme Abfertigungen in Verfahren gegen die organisierte Kriminalität und Verfahren mit Terrorismus- und Extremismusbezug sowie bauliche Maßnahmen, die die Büroräumlichkeiten der Bediensteten vor dem unberechtigten Zutritt schützen, sollten ebenso selbstverständlich sein, wie ein entschlossenes Vorgehen des Dienstgebers gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter:innen.

Ein zentrales Thema, das auch das neue Jahr aus Sicht der Standesvertretung prägen wird, ist die Schaffung einer „Bundesstaatsanwaltschaft“. Die jüngsten Spekulationen darüber, welche Auswirkungen bestimmte Verfahren auf das Koalitionsklima haben, zeigen deutlich, wie dringend geboten die Schaffung der unabhängigen staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze ist. Für uns als Standesvertretung muss dabei insbesondere garantiert sein, dass

– die Funktion nur von qualifiziertem Personal, also Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Richter:innen mit langjähriger strafrechtlicher Expertise, ausgeübt wird,

– die Kommission, die die Besetzungsvorschläge erstattet, frei von politischer Einflussnahme besetzt wird und

– die Kontrolle des Parlaments auf rechtskräftig erledigte Verfahren beschränkt ist.

Auch im kommenden Jahr werden wir unnachgiebig die zentralen Forderungen unseres Standes vorantreiben: echte Entlastung, verlässliche Ressourcenausstattung und die Schaffung einer unabhängigen staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze, die der Bezeichnung „Leuchtturmprojekt“ würdig ist.

Elena Haslinger


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