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Staatsgewalten und Gewaltentrennung

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Zur Wahrung der Ordnung im Inneren und zur Erhaltung des Schutzes nach außen muss ein Staat Macht ausüben. Die Staatsgewalt ist die unmittelbare, oberste, umfassende und ausschließlich geordnete politische Herrschaftsgewalt in einem Staat. Die Staatsgewalt wird in die drei klassischen Staatsfunktionen eingeteilt:

  • Gesetzgebung (Legislative)
  • Verwaltung (Exekutive)
  • Gerichtsbarkeit (Justiz)

Funktion der Gesetzgebung

Die Funktion der Gesetzgebung ist im wesentlichen die Erlassung genereller, allgemein gültiger Rechtsvorschriften (gesatztes Recht oder Gesetze). Diese Gesetze formulieren allgemeine Tatbestände und knüpfen daran Rechtsfolgen (z.B.: „Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von … zu bestrafen“) oder definieren die Voraussetzungen, unter denen ein bestimmter Erfolg (z.B. das Zustandekommen eines Vertrages) eintritt.

Funktion der Vollziehung

Die Funktion der Vollziehung ist die Anwendung der Gesetze auf den Einzelfall und ihre Durchsetzung, notfalls mit Zwangsgewalt. Zur Vollziehung gehören Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Diese unterscheiden sich aber grundlegend in der Stellung ihrer Organe. Während die Verwaltung weisungsgebunden agiert, sind die Gerichte bei ihrer Entscheidung vollkommen unabhängig.

Das Prinzip der Gewaltentrennung

Die Grundsätze des Gedankens, auf denen das staatspolitische Modell der Gewaltentrennung beruht, lassen sich über Montesquieu bis in das antike Griechenland (Aristoteles) zurückverfolgen. Das gewaltentrennende Prinzip beruht auf dem Gedanken, dass man die politische Macht teilen muss, um ihren möglichen Missbrauch zu verhindern. Das bedeutet, dass die staatlichen Funktionen getrennt werden müssen, um die Freiheit des Einzelnen vor dem Machtmissbrauch eines ungezügelten Machtträgers zu sichern.

Diesem Grundprinzip entsprechend erfolgt die Aufteilung der Staatsgewalt in die drei Staatsfunktionen, die sich gegenseitig kontrollieren sollen. Das setzt aber voraus, dass für die drei Funktionen jeweils eigene Organe bestehen und diese nur jeweils in einer Funktion tätig sind.

Das Modell der Gewaltentrennung lebt von der gegenseitigen Unabhängigkeit der drei Staatsgewalten und deren wechselseitiger Kontrolle. Tatsächlich ist diese nicht immer vollständig gegeben. Besonders zwischen Gesetzgebung und Verwaltung gibt es zahlreiche Verflechtungen. So beherrschen die politischen Parteien Parlament und Regierung und beschränken ihre Tätigkeit nicht auf den parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess, wie dies vom System her eigentlich gedacht wäre, sondern nehmen auch direkt auf die Vollziehung Einfluss.

Je mehr aber Gesetzgebung und Verwaltung verschmelzen, desto mehr Bedeutung erlangt eine echte Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit. Es ist daher besonders wichtig, dass die Besetzung der Richterstellen frei von parteipolitischen Einfluss bleibt. Für die Justizverwaltung, die Staatsanwaltschaft und den Strafvollzug ist der Justizminister oberstes Weisungsorgan. In einigen Legislaturperioden gehörte auch der Justizminister, der Mitglied der Regierung ist, keiner politischen Partei an. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde somit auch von Seiten der politischen Parteien als wichtiger Faktor angesehen.

Die Rolle der Medien

Eine wesentliche Rolle bei der Verteilung der staatlichen Macht spielen die Medien, von vielen deshalb als vierte Staatsgewalt bezeichnet, obwohl sie definitionsgemäß natürlich keine Staatsgewalt, sondern allenfalls Einfluss haben. Ihr faktischer Einfluss darf aber nicht unterschätzt werden, sind doch die Parteien insbesondere bei der Wahlwerbung maßgeblich von den Medien abhängig. Umgekehrt wird auch immer wieder versucht, die Medien wirtschaftlich unter Kontrolle zu bringen und damit den freien Journalismus einzuschränken. Es gibt also auch hier keine starren Fronten, sondern es herrscht ein ständiges Wechselspiel, ohne dass man immer durchschauen könnte, wer gerade welchen Einfluss ausübt. Oft wird auch beklagt, dass die Medien auf den Ausgang bestimmter Gerichtsverfahren Einfluss zu nehmen versuchen. Meist handelt es sich dabei um spektakuläre Strafverfahren mit Laienrichterbeteiligung, bei denen es im Vorfeld des Verfahrens schon eine ausführliche Berichterstattung über den Fall gegeben hat. Dabei wird aber übersehen, dass es den Medien im allgemeinen nicht um die Herbeiführung einer bestimmten Entscheidung geht, sondern nur um möglichst aktuelle, umfassende Berichterstattung, oder auch bloß um eine gute „Story“ und hohe Leserzahlen. Dieser Berichterstattung sind natürlich auch die Richter ausgesetzt. Der Einfluss darf aber nicht überschätzt werden, ist doch der Richter gewohnt, dass man ihn ständig von allen Seiten (Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Parteien) von etwas überzeugen will; es gehört zu seinem Beruf.

Die meisten Medien legen Wert auf Qualitätsjournalismus. Hier liegt der Berichterstattung (nicht nur) in sogenannten „medienwirksamen“ Verfahren eine profunde Recherche, Kenntnis der wichtigsten Begriffe und Respekt vor dem Amt des Richters als Repräsentant der dritten Staatsgewalt zugrunde.

Der „politische“ Richter

Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vertritt schon seit langer Zeit den Standpunkt, dass sich Richter während ihrer Aktivzeit politischer Tätigkeiten zu enthalten haben. Dies wurde auch in den Salzburger Beschlüssen und der Welser Erklärung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Eine gesetzliche Regelung ist aber nach wie vor ausständig.