Das sich aus der österreichischen Bundesverfassung ergebende rechtsstaatliche Prinzip soll Willkür bei der Anwendung staatlicher Gewalt verhindern, die Freiheit und die Würde aller sichern und jeden in seinen Rechten schützen. Es bindet einerseits den Gesetzgeber an die Verfassung und andererseits die Vollziehung (Gerichte und Verwaltungsbehörden) an die Gesetze.
Das rechtsstaatliche Prinzip
Der einfache Gesetzgeber (einfache Mehrheit im Parlament) kann auf diese Weise nicht beliebige Gesetze erlassen (beispielsweise die Menschenrechte außer Kraft setzen oder die Opposition ausschalten), sondern muss sich an die Verfassungsgesetze (Bundesverfassungsgesetz und verfassungsrechtliche Bestimmungen in anderen Gesetzen, die jeweils nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden können) halten.
Die staatlichen Behörden dagegen müssen sich bei ihren Entscheidungen an die auf diese Weise erzeugten Normen (Gesetze, Verordnungen) halten. Durch diese Bindung der Vollziehung an die Normen unterscheidet sich der Rechtsstaat vom Polizeistaat, in dem der Willkür der Verwaltung Tür und Tor geöffnet ist und der Bürger dem Walten der Verwaltungsorgane schutzlos ausgeliefert ist.
Das Legalitätsprinzip bedeutet, dass die gesamte staatliche Vollziehung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Es verfolgt zwei Ziele:
Durch die Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns soll Rechtssicherheit entstehen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass die grundlegenden Regeln von der demokratisch legitimierten Gesetzgebung (Parlament) vorgegeben werden. Deswegen spricht man auch vom „demokratischen Rechtsstaat“
Das rechtsstaatliche Prinzip findet seinen Ausdruck nicht nur in der Überprüfbarkeit aller Verwaltungsakte durch die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof (Art 130 B-VG) oder Verfassungsgerichtshof (Art 144 B-VG) auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen. Auch die Prüfung der Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge auf ihre Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit durch den Verfassungsgerichtshof und die Verantwortlichkeit der Staatsorgane für die Einhaltung der Rechtsvorschriften sind Ausdruck des rechtsstaatlichen Prinzips.
Weitere Grundprinzipien unserer Rechtsordnung sind:
Art. 1 Bundesverfassungsgesetz bestimmt: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“. In seiner Ausgestaltung handelt es sich in Österreich um ein mittelbar demokratisch aufgebautes System einer parlamentarischen Demokratie, d. h. das Recht wird nicht vom Volk selbst gesetzt, sondern von seinen parlamentarischen Vertretern.
Es bedeutet, dass das Staatsoberhaupt vom Volk gewählt wird, zeitlich begrenzt im Amt ist und politisch und rechtlich für sein Handeln verantwortlich ist. Das Gegenteil hievon ist die Monarchie, bei der das Staatsoberhaupt durch Erbfolge bestimmt wird und auf Lebenszeit im Amt ist.
Es bedeutet, dass die Staatsgewalt in Gesetzgebung und Vollziehung auf die Gebietskörperschaften (Bund und Länder) aufgeteilt ist. Der bundesstaatliche Charakter Österreichs ergibt sich aus einer relativ autonomen Landesgesetzgebung, aus der Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes durch den Bundesrat, einer relativ autonomen Landesverwaltung sowie aus der Mitwirkung der Länder an der Vollziehung des Bundes (im Verwaltungsbereich) im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. So werden die Ämter der Landesregierungen sowohl als Landesbehörden als auch (mittelbar) als Bundesbehörden tätig. Das bundesstaatliche Prinzip ist in Österreich nur schwach ausgeprägt; der Großteil der Gesetzgebungskompetenzen liegt beim Bund und auch der Einfluss der Länder auf die Bundesgesetzgebung über den Bundesrat ist nur gering.
Es ist nicht ausdrücklich in der Verfassung normiert, ergibt sich aber aus verschiedenen Bestimmungen, insbesondere den Grund- und Freiheitsrechten und räumt dem Einzelnen für bestimmte Bereiche Freiraum vom Staat ein. Diese schließen staatliche Eingriffe in bestimmte Güter aus bzw. beschränken sie (z.B. Enteignung).
Die Grund- und Freiheitsrechte werden auch als Grundfreiheiten oder Menschenrechte bezeichnet. Sie ergeben sich aus der UNO-Menschenrechtskonvention (MRK) aus 1948, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus 1950 (EMRK, in Ö. ratifiziert 1958, im Verfassungsrang seit 1964) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Verweis in Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag).
Innerstaatlich bilden das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (Gesetz vom 21. 12. 1867, RGBl 142, als Verfassungsgesetz in Geltung gesetzt durch Art. 49 B-VG), aber auch das B-VG und andere verfassungsrechtlichen Bestimmungen die materiellrechtliche Grundlage.
Zu diesen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten gehören beispielsweise das Recht auf Leben, auf Gleichbehandlung, auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern, die Freizügigkeit der Person und des Vermögens, die Unverletzlichkeit des Eigentums, der freie Liegenschaftserwerb, die Freiheit der Erwerbstätigkeit, der Schutz der persönlichen Freiheit, das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, die Unverletzlichkeit des Hausrechts, der Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses, die Vereins- und Versammlungsfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit und Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Unterricht, Recht der freien Berufswahl, das Recht auf ein gerichtliches Verfahren in Zivil- und Strafsachen, und andere.
Anhand dieser Aufzählung erkennt man, dass viele dieser Grundrechte bei uns heute so selbstverständlich sind, dass man gar nicht mehr weiß, wo sie geregelt sind. Von Zeit zu Zeit kommen sie aber wieder in die Schlagzeilen, wie etwa im Zuge der Diskussion über die erweiterten Befugnisse der Sicherheitskräfte.
Durch den EU-Beitritt sind diese Rechte noch erweitert worden durch die „vier Freiheiten der Europäischen Union“, die die Grundlage des Binnenmarktes darstellen: das sind die Freiheit des Warenverkehrs, die Freiheiten des Personen- und Dienstleistungsverkehrs, die Freiheit des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs.