Das Privatrecht

Das allgemeine Privatrecht wird auch "bürgerliches Recht" oder "Zivilrecht" genannt. Es regelt Rechte, die jeden Bürger betreffen.

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Das Privatrecht ist jener Bereich des Rechts, in dem keine hoheitliche Macht angewendet wird; die Beteiligten stehen einander gleichberechtigt gegenüber, auch wenn beispielsweise Gebietskörperschaften beteiligt sind (z.B. eine Gemeinde schließt einen Bauvertrag zur Errichtung eines Kindergartens). Es regelt die rechtlichen Beziehungen der einzelnen Bürger zueinander und umfasst alle Lebensabschnitte von der Geburt (z.B. die Ehelichkeit von Kindern) bis zum Tod (Erbansprüche).

Das Privatrecht ist Ausfluss des liberalen Prinzips: es räumt den Menschen einen Freiraum ein, den sie rechtlich gestalten können. Dies wird auch als Privatautonomie bezeichnet. Das Gesetz stellt zwar für typische Geschäfte bestimmte Vertragsformen mit bestimmten Regelungsinhalt (Kaufvertrag, Darlehensvertrag) zur Verfügung, es ist aber grundsätzlich auch jede andere Ausgestaltung, seien es Mischformen oder gänzlich neue Vertragsgebilde zulässig. So ist etwa der weit verbreitete Leasingvertrag aus einer Kombination von Kauf- und Mietvertrag entstanden. Man nennt das auch Vertragsfreiheit. Sie ist nur dort eingeschränkt, wo die schutzwürdigen Interessen von Beteiligten oder Dritten dies erfordern (Beispiel Kündigungsschutz, Konsumentenschutz). In diesen Fällen erlässt der Gesetzgeber zwingende Normen, die im Einzelfall nicht abgeändert werden können. Auch ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten macht eine vertragliche Vereinbarung nichtig (§ 879 ABGB).

Das Privatrecht stellt auch die Regeln auf, nach denen überhaupt erst ein rechtlich relevantes Handeln möglich ist. So regelt es beispielsweise, ab welchem Alter ein Mensch geschäftsfähig ist (sich selbstständig verpflichten kann), wie eine Vertretung möglich ist und wie bestimmte Handlungen im Zweifel auszulegen sind.

 

Die Quellen des österreichischen Privatrechts sind:

  • das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
  • zahlreiche Sonder- und Nebengesetze: durch sie werden einzelne Rechtsgebiete geregelt (z.B. Mietrechtsgesetz, Ehegesetz, Konsumentenschutzgesetz,…).

Das ABGB ist schon sehr alt; die Urfassung, basierend auf der römisch-rechtlichen Tradition, stammt aus dem Jahr 1811, es wird aber, so wie auch die jüngeren Gesetze, immer wieder novelliert und den aktuellen Erfordernissen angepasst.

Sonderprivatrechte enthalten Spezialvorschriften für bestimmte Personenkreise oder Sachgebiete, etwa das Unternehmensrecht für Unternehmer oder das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese Spezialvorschriften treten aber nicht zur Gänze anstelle des allgemeinen Privatrechtes, sondern ändern es nur in Teilbereichen ab oder ergänzen es (so ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages auch unter Kaufleuten nach dem ABGB zu beurteilen, das UGB fügt aber beispielsweise strengere Gewährleistungsvorschriften ein).

 

Beispiele für Privatrechte:

  • Sachenrecht (Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Servitutsrecht)
  • vertragliche Angelegenheiten wie Kauf, Werkvertrag, Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Gesellschaftsverträge, Versicherungen, Wechsel, Bürgschaften u.a.
  • Schadenersatz und Bereicherung
  • familienrechtliche Angelegenheiten (Eherecht, Kindschaftsrecht)
  • Erbrecht
  • Arbeitsrecht
  • Wohn- und Mietrecht
  • Unternehmens-, Gesellschafts- Wertpapierrecht und die Bestimmungen über den gewerblichen Rechtsschutz (Urheber-, Marken-, Muster- und Wettbewerbsrecht)
  • Versicherungsrecht