Die Bedeutung der Hoheitsgewalt, der Unterschied zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit und das weite Feld des Strafrechts.
Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen, bei denen hoheitliche Macht ausgeübt wird (z.B. Steuerrecht, Gewerberecht, Baurecht, Feuerpolizei), und die Tätigkeit der mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Rechtsträger, wie Bund oder Länder (z.B. Bundesverfassungsgesetz, die Verwaltungsverfahrensgesetze, das Sicherheitspolizeigesetz).
Die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht ist somit auch für die Behördenzuständigkeit von Bedeutung: Der Vollzug des öffentlichen Rechtes liegt vor allem bei den Verwaltungsbehörden.
Die ordentlichen Gerichte sind nur in der Strafrechtspflege mit öffentlichem Recht befasst; der überwiegende Teil der Agenden der ordentlichen Gerichtsbarkeit betrifft Angelegenheiten des Privatrechtes (siehe nächstes Kapitel).
Das Strafrecht
Das materielle Strafrecht ist jener Teil des öffentlichen Rechtes, der die Merkmale einer strafbaren Handlung bestimmt und an sie Strafen knüpft. Aus diesem weiten Strafrechtsbegriff scheidet das sogenannte nichtkriminelle Strafrecht (Verwaltungsstrafrecht, Disziplinarstrafrecht) aus. Man unterscheidet somit vom gerichtlichen (Justiz-)Strafrecht das Verwaltungsstrafrecht, je nachdem, ob das Strafrecht von den ordentlichen Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden ist. Wer jeweils zuständig ist, bestimmt das Gesetz. Dieses muss aber die verfassungsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigen, die die Strafrechtspflege den Gerichten zuweisen (MRK).
Die Strafe ist ein gesetzliches Übel, dass aufgrund einer schuldhaft begangenen strafbaren Handlung angedroht und im Einzelfall verhängt wird.
Gerichtliche Strafe – Verwaltungsstrafe:
Wenn Sie alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursachen, machen Sie sich nur verwaltungsrechtlich, nicht aber gerichtlich strafbar – wenn niemand verletzt wird. Werden aber andere Personen verletzt (auch Mitfahrer), kommt es neben dem Verwaltungsstrafverfahren auch zu einem gerichtlichen Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Voraussetzungen der Strafbarkeit sind ein willkürliches (nicht willkürlich wäre etwa eine Reflexbewegung), tatbestandsmäßiges (das Tun entspricht dem in der Norm beschriebenen), rechtswidriges, schuldhaftes (das Tun muss dem Täter vorwerfbar sein; er muss etwas „dafür können“) und vom Gesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohtes Verhalten.
Nur eine Tat, die einem im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Deliktstypus in allen seinen Merkmalen entspricht, kann Strafbarkeit begründen („Keine Strafe ohne Gesetz“). Diese Straftatbestände (Delikte: Vergehen und Verbrechen) sind im Strafgesetzbuch (StGB) oder in einem der Nebengesetze (z.B. Suchtmittelgesetz, Waffengesetz) normiert.
Die strafprozessualen Bestimmungen regeln das Verfahren zur Feststellung, ob der einer Straftat Verdächtige diese begangen hat und ob deswegen über ihn eine Strafe zu verhängen ist. Diese Vorschriften sind in der Strafprozessordnung (StPO) und in den Nebengesetzen enthalten (z.B. Jugendgerichtsgesetz, Mediengesetz). Auch das strafrechtliche Vorverfahren mit Bestimmungen über die Verhängung der Untersuchungshaft oder die Durchführung einer Beschlagnahme, Hausdurchsuchung oder Telefonüberwachung ist dort geregelt.
Anstelle von Strafen können in bestimmten Fällen vorbeugende Maßnahmen verhängt werden. Diese setzen zwar auch eine Straftat (Anlasstat genannt) voraus, ihr Zweck liegt jedoch nicht in der Ahndung der Anlasstat, sondern darin, der Gefährlichkeit des Täters für die Zukunft zu begegnen, die Gesellschaft vor der Gefährlichkeit des Rechtsbrechers zu schützen. Art und Ausmaß (Dauer) der vorbeugenden Maßnahmen richten sich daher nicht – wie bei den Straftaten – nach der Straftat und der Schuld des Täters, sondern nach Art und voraussichtlicher Dauer seiner Gefährlichkeit.
Beispiel: Ein Sexualattentäter, der aufgrund einer geistigen Abnormität von ihm willentlich nicht steuerbare (daher keine Schuld!) Taten setzt.