Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird in erster Instanz durch die Landesverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht und in zweiter Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof ausgeübt. Auch die Befugnis des Verfassungsgerichtshofes, die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen (Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit) wird üblicherweise zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gezählt.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde der Rechtschutz gegen verwaltungsbehördliches Handeln und Säumnis ab 1. Jänner 2014 grundlegend dahingehend neu geordnet, dass dagegen Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erster Instanz und gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

Verwaltungsgerichte erster Instanz bestehen in jedem Bundesland (für den Bereich der Landesverwaltung) und auf Bundesebene für den Bereich der Abgabenverwaltung das Bundesfinanzgericht sowie für den übrigen Bereich der Bundesverwaltung das Bundesverwaltungsgericht, die über Außenstellen in Bundesländern verfügen („9 + 2‑Modell“).

Organisations- und Dienstrecht der Verwaltungsgerichte erster Instanz sind in Grundsätzen im B‑VG geregelt und in den Organisations- und Dienstrechten von Bund und Ländern näher ausgestaltet. Gleichfalls sind Organisation und Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im B‑VG grundsätzlich und im VwGG näher geregelt.

Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter iSd B‑VG und mit den Garantien der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet. Das Dienstrecht der Verwaltungsrichter des Bundes erfährt im 5. Teil des RStDG nähere Ausgestaltung, jenes der Richter des VwGH im VwGG unter Verweis auf die sinngemäße Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen der Richter des OGH.

Der Verfassungsgerichtshof ist einerseits „Sonderverwaltungsgerichtshof“ für Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (einschließlich unionsrechtlicher Grundrechte), andererseits Normprüfungsgericht (Gesetzmäßigkeit von Verordnung, Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Wiederverlautbarungen und Staatsverträgen), Kausalgericht (für bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften), Kompetenzgericht, Wahlgerichtshof und Staatsgerichtshof (für Anklagen gegen oberste Organe). Er setzt sich aus Präsident, Vizepräsidentin, zwölf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern zusammen, die ihre Funktion grundsätzlich als „Nebenamt“ (neben ihrem Zivilberuf) ausüben.