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Abgrenzung

Aus der Bundesverfassung ergibt sich die Anordnung der Trennung der Justiz von der Verwaltung (Gewaltentrennendes Prinzip). Zweck dieses Prinzips ist die Aufteilung der Funktionen und gegenseitige Kontrolle. Das hat zur Folge, dass eine Behörde nur entweder Verwaltungsaufgaben erfüllen oder als Gericht tätig sein darf.

Der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind die Entscheidungen über alle zivil- und strafrechtlichen Ansprüche zugeordnet (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen). Alle Gerichte entscheiden durch die in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängigen Richter. Soweit jedoch ein einzelner Richter in Justizverwaltungssachen tätig ist, ist er weisungsgebunden.

Zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sind die neun Landesverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesfinanzgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof) berufen (vgl. den Abschnitt „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit“).