Strafrechtsänderungsgesetz 2018

Inhaltlich kritisch zu sehen ist die geplante Streichung der Bestimmung des § 278c Abs 3 StGB (Art 1 Z 9):

Diese Bestimmung definiert eine Straftat (trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen) ausnahmsweise dann nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrnehmung von Menschenrechten ausgerichtet war. Die beabsichtigte Streichung gerade jener Bestimmung, die die Begehung von Straftaten mit der – belegten – Intention der (Wieder-)Herstellung von rechtsstaatlichen Verhältnissen oder der Wahrung der Menschenrechte zumindest bei der Strafzumessung privilegiert, ist ein bedenkliches Signal – nicht zuletzt angesichts der aktuellen Aushöhlung und Beseitigung rechtsstaatlicher Institutionen in zahlreichen Ländern dieser Erde.

Strafrechtsänderungsgesetz 2018 - Stellungnahme

Veröffentlicht am: 30. Mai. 2018

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