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Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015

Mit dem Entwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2015 sollen weitere Aufgaben der Justiz übertragen werden. Diese sind ressourcenmäßig jedenfalls zu berücksichtigen. Die geplanten Erweiterungen im Bereich des Opferschutzes werden grundsätzlich begrüßt. Aus dem Blickwinkel einer effektiven Strafverfolgung bestehen jedoch erhebliche Bedenken gegen das weitgehende Beweisverwendungsverbot bei einer „Tatprovokation“ sowie gegen eine Erweiterung des Umgehungsverbotes auf jede beliebige Person, der im Einverständnis geschützter Personen vertrauliche Anwaltskorrespondenz überlassen wird. Kritisch ist auch die Möglichkeit des Beschuldigten, sich vor der Beantwortung jeder Frage mit seinem Verteidiger zu beraten, zu sehen. Der Verteidiger soll nicht als „Sprachrohr“ bzw Machthaber seines Mandanten auftreten. Negative Auswirkungen auf die Verfahrensdauer sind zu befürchten.

Stellungnahme

Veröffentlicht am: 21. Dez. 2015

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