Epidemiegesetz – Kurzbegutachtung
Der Gesetzesentwurf, mit dem das EpidemieG, das TuberkuloseG und das Covid-19-Maßnahmenpaket geändert werden, sieht in § 7 Abs 1a EpidemieG vor, dass nur noch 10 Tage übersteigende Anhaltungen den Bezirksgerichten zu melden sind, was im Sinne der Entlastung der Gerichte begrüßt wird. Positiv zu bewerten sind auch Klarstellungen von zuvor teilweise zu unbestimmten Begriffen. Darüber hinaus bestehen aber weiterhin Bedenken. Neben der genauen Umschreibung des Begriffs „Betreten“ in § 1 Abs. 2 leg. cit. sollte der Begriff des „Befahrens“ genauer definiert werden. § 5 des Entwurfs regelt die Beschränkungen allfälliger Ausgangsregelungen (also wann hievon betroffene Personen den privaten Wohnraum verlassen dürfen), ohne dass in ausreichender Weise auf die in diesem Zusammenhang nötige grundrechtliche Güterabwägung mit den gemäß Art 8 MRK geschützten Rechten eingegangen wird. Die Regelung des § 9 Abs. 1 ist insofern zu weitgehend, als sie gestattet, „in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern“. Eine solche generelle Ermächtigung geht weit über die Kontrollzwecke des § 9 hinaus und ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Stellungnahme