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Dienstrechtsnovelle 2015

Im Bereich der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, die als Bundesbeamte im richterlichen Vorbereitungsdienst (Art 3 Abs 1 RStDG) jedenfalls Bundesbedienstete im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 21.1.2015 sind, gibt es nach wie vor Härtefälle, die durch die Bundesbesoldungsreform zum Teil erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müssen. Zur Stellungnahme

Veröffentlicht am: 22. Apr. 2015

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