Hier können Sie die Fristen für die Einreichung von Unterlagen berechnen.

Achtung:

Aufgrund technischer Anpassungen funktionierte der neu überarbeitete Fristenrechner in der Zeit von 27. August bis 2. September 2025 nicht korrekt. Wir arbeiten bereits an der Behebung und stellen vorübergehend die alte Version zur Verfügung

Hinweise zum Fristenrechner

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

(BGBl. Nr. 254/1983 idF BGBl. III Nr. 6/2012)

Das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (Basel, 16. Mai 1972) dient der Vereinheitlichung der Fristenberechnung im Zivil-, Handels- und Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten des Europarats. Es wurde in Österreich durch BGBl. Nr. 254/1983 und die Fassung BGBl. III Nr. 6/2012 umgesetzt.


Anwendungsbereich

  • Gilt für Fristen im Zivil-, Handels- und Verwaltungsrecht, einschließlich Verfahrensrecht.
  • Erfasst Fristen, die durch Gesetz, Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung, Schiedsentscheid oder Parteienvereinbarung festgelegt wurden, sofern keine andere Berechnungsart bestimmt ist.

Zentrale Begriffe

  • dies a quo: Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt.
  • dies ad quem: Tag, an dem die Frist abläuft.

Berechnung der Fristen

  • Fristen in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.
  • Handlungen, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen sind, können am dies ad quem nur während der üblichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden.

Berechnung nach Fristlänge

Frist in Tagen:

Beginn/Laufzeit = Mitternacht nach dies a quo
Ende (dies ad quem) = Mitternacht dies ad quem

Frist in Wochen:

Beginn/Laufzeit = Gleicher Wochentag wie dies a quo
Ende (dies ad quem) = Mitternacht dies ad quem

Frist in Monaten:

Beginn/Laufzeit = Gleicher Kalendertag wie dies a quo; fehlt dieser, letzter Tag des Monats
Ende (dies ad quem) = Mitternacht dies ad quem


Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage

  • Werden bei der Berechnung mitgezählt.
  • Fällt der dies ad quem auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.
  • Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden gemäß Art. 11 folgende Feiertage notifiziert:
    1. Jänner, 6. Jänner, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfart, Pfingstmontag, Frohnleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember

Hemmungszeiten nach § 222 ZPO (österreichische Zivilprozessordnung)

  • zwischen 15. Juli und 17. August
  • zwischen 24. Dezember und 6. Jänner

§ 222 ZPO: Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.


Ursprüngliche Gestaltung: © 2010 by Peter Wöhrer, nach einer Idee von Dr. Jürgen Janitsch und unterstützt von Dr. Jürgen C. T. Rassi

Überarbeitet 2025 von Christian Hörzer

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Letzter Tag der Frist ohne Hemmungszeiten
Letzter Tag der Frist mit Hemmungszeiten